Fachwörterverzeichnis
Ablader
(shipper/consignor)
Wird allgemein als Verlader oder Verschiffer bezeichnet. Unter dem
Ablader wird diejenige Partei verstanden, die dem Verfrachter (z.B.
Reeder) aufgrund des Frachtvertrages die Güter im eigenen
Namen
anliefert. Ablader kann sowohl der Ausführer selber (der
Exporteur)
als auch sein Spediteur sein. Ablader ist meistens auch derjenige, in
dessen Namen die Verschiffung/der Versand erfolgt und der im
Transportdokument als Absender erscheint.
About
Erklärung siehe unter "Circa
(ca.)"
Abtretung unter dem Akkreditiv
Der Begünstigte aus einem Akkreditiv hat das Recht,
seine
Forderungen, oder Teile davon, an einen Dritten abzutreten (ERA Art.
49). In der Regel informiert der Begünstigte die
eröffnende oder
avisierende Bank, dass seine Forderungen oder Teilforderungen unter
dem Akkreditiv abgetreten wurden und bittet die Bank,
gegenüber dem
Zessionar (Dritten) zu bestätigen, dass sie von der Abtretung
Kenntnis genommen hat.
Die hier definierte Abtretung des Zahlungsanspruchs ist zu
unterscheiden von der Übertragung des Akkreditivs
gemäss Art. 48
ERA, die einem Zweitbegünstigten die Befugnis verleiht, seine
eigenen Dokumente zur Inanspruchnahme des Akkreditivs einzureichen
und die von der Bank geschuldete Leistung zu verlangen.
Die Wirksamkeit der Abtretung ist im Gegensatz zur
Übertragung
nicht an die Zustimmung der Bank gebunden; sie ist auch dann
möglich,
wenn das Akkreditiv nicht übertragbar ist.
Abweichungen (in den Dokumenten)
Angaben (oder fehlende Angaben oder fehlende Dokumente /Nachweise
u.ä.) in den unter einem Akkreditiv eingereichten Dokumenten,
welche
-
nicht mit den
Bedingungen des Akkreditivs übereinstimmen
-
im Widerspruch mit
anderen eingereichten Dokumenten sind
-
die Anforderungen der Einheitlichen Richtlinien und
Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA),
Broschüre Nr. 500, Revision 1993, nicht erfüllen.
Sind Abweichungen irgendeiner Art in den Dokumenten vorhanden,
entfällt die Zahlungsverpflichtung der eröffnenden
Bank und, falls
bestätigt, auch die der bestätigenden Bank
(Dokumentenstrenge).
Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch in
diesem Fall bei der
Einbringung Ihrer Forderung (ERA Art. 14).
Acceptance Letter of Credit
Akkreditive, die nebst den übrigen Dokumenten die Vorlage
einer
auf die zur Akzeptierung nominierten Bank gezogenen Nach-Sicht-Tratte
verlangen (ERA Art. 9a iii. B).
Advance Payment Guarantee
Erklärung siehe unter "Anzahlungsgarantie".
Änderung (von Akkreditiven)
Korrektur der aktuellen Akkreditivbedingungen (wie z.B.
Verlängerung der Akkreditivgültigkeit, des
Versandtermins u.ä.),
welche durch den Käufer bei der eröffnenden Bank in
Auftrag gegeben
wird. Bei Änderungen von unwiderruflichen Akkreditiven
müssen immer
alle beteiligten Parteien einverstanden sein, damit sie
Gültigkeit
haben (ERA Art. 9d).
Ein widerrufliches Akkreditiv hingegen kann von der
eröffnenden
Bank jederzeit und ohne vorherige Nachricht an den
Begünstigten
geändert oder annulliert werden. Sofern zum Zeitpunkt der
Änderung
das Akkreditiv schon benutzt worden ist, ist die eröffnende
Bank
verpflichtet, die avisierende Bank für jede
gutgläubige Zahlung,
Akzeptleistung oder Negoziierung schadlos zu halten (ERA Art. 8).
Akkreditiv (-Definition)
Unter einem Akkreditiv versteht man
-
die schriftliche
Zusicherung einer Bank
-
im Auftrag des
Käufers
-
dem
Begünstigten und Verkäufer
-
einen bestimmten Betrag
-
in der vereinbarten
Währung zu bezahlen,
-
falls der
Begünstigte
-
akkreditivkonforme
Dokumente
-
innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einreicht (ERA Art.
2).
Akzept
Auch die "Annahme eines Wechsels" genannt. Dies
geschieht, wenn sich der Bezogene durch seine Unterschrift auf dem
Wechsel zur Bezahlung verpflichtet. Als verbindliche Annahme gilt
bereits die blosse Unterschrift des Bezogenen, die
üblicherweise
quer auf den linken Rand des Wechsels gesetzt wird. Weitere
Erklärungen finden Sie in der Bankverein-Broschüre
"Der
Wechsel".
All risks
Versicherungsdeckung für alle Risiken. Diese Klausel wird in
Akkreditiven häufig verlangt. Banken nehmen
Versicherungsdokumente
an, in welchen diese Klausel erscheint, selbst wenn das gleiche
Dokument die Deckung gewisser Risiken ausschliesst (ERA Art. 36).
Amendment
Erklärung siehe unter "Änderung (von Akkreditiven)"
An Bord (on board)
Vorgedruckter Vermerk im Konnossement (B/L), der besagt, dass sich die
Ware tatsächlich an Bord eines genannten Schiffes befindet.
Bei for shipment»-Konnossementen (siehe unter diesem
Ausdruck) sind die folgenden 4 Parteien ermächtigt, einen
solchen Vermerk anzubringen:
- der Frachtführer
- der Agent des Frachtführers
- der Kapitän des Schiffes
- der Agent des Kapitäns
(ERA Art. 23, 24, 25, 26).
An Deck (on deck)
Vermerk im Konnossement (B/L), der besagt, dass die Ware an Deck des
Schiffes verladen worden ist. Dokumente mit -Verladevermerk werden nur
angenommen, wenn die Akkreditiv-Bedingungen dies ausdrücklich
erlauben (ERA Art. 31 i).
Ankaufszusage
Erklärung siehe unter "Stille Bestätigung".
Annullierung (von Akkreditiven)
Erklärung siehe unter
"Änderung (von Akkreditiven)".
Anzahlungsgarantie
Wird im Normalfall von der Bank des Verkäufers in Form einer
abstrakten Zahlungsverpflichtung (Garantie) abgegeben. Dient der
Sicherung allfälliger Ansprüche des Käufers
gegenüber dem Verkäufer auf Rückerstattung
einer vom ersteren vor Warenlieferung geleisteten Anzahlung. Der
Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung entsteht im Falle
der nicht oder nicht vertragsgemässen Lieferung der Ware.
Weitere Erklärungen finden Sie in der
Bankverein-Broschüre
Approval basis
Erklärungen siehe unter "Gutbefund"
Approximately (oder "appr.")
Erklärungen siehe unter "Circa (ca.)"
Assignment
Erklärung siehe unter "Abtretung unter dem Akkreditiv".
Aufgeschobene Zahlung (deferred payment) unter Akkreditiven
Erklärung siehe unter "Benützungsarten eines
Akkreditivs".
Äussere Aufmachung
Banken müssen Dokumente mit angemessener Sorgfalt
prüfen, um sich zu vergewissern, ob sie ihrer
äusseren Aufmachung nach den Akkreditiv-Bedingungen
entsprechen (ERA Art. 13).
Aussteller von Dokumenten
Für Transportdokumente (ERA Art. 23 bis 33),
Versicherungsdokumente (ERA Art. 34) und Handelsrechnungen (ERA Art.
37) gelten spezielle Weisungen in bezug auf deren Aussteller. Sofern
das Akkreditiv keine Bestimmung betreffend Aussteller anderer Dokumente
enthält, so nehmen Banken diese wie vorgelegt an,
vorausgesetzt, dass ihre Inhaltsmerkmale nicht im Widerspruch zu irgend
einem anderen vorgeschriebenen Dokument stehen (ERA Art. 21).
Ausstellungsdatum bei Dokumenten
Sofern dies im Akkreditiv nicht untersagt ist, werden auch Dokumente
angenommen, die vor dem Datum der Ausstellung des Akkreditivs datiert
sind (ERA Art. 22). Falls in einem Transportdokument nichts anderes
erwähnt ist, gilt das Ausstellungsdatum als Datum der
Verschiffung, des Versandes oder der Übernahme der Ware (ERA
Art. 23a ii., 24a ii. u.a.). Das Versanddatum ist auch für das
Überprüfen der Einhaltung der
Präsentationsfrist (Erklärung siehe unter diesem
Begriff) von Bedeutung.
Aval (Wechselbürgschaft)
Die Zahlung der Wechselsumme, die dem Bezogenen obliegt, kann ganz oder
teilweise durch Wechselbürgschaft (Aval) gesichert werden,
indem der Bürge seine Unterschrift allein oder mit einer
entsprechenden Erklärung oder auf den Wechsel setzt. Mangels
anderer Angaben verpflichtet sich der Wechselbürge
für den Aussteller. Weitere Erklärungen finden Sie in
der Bankverein-Broschüre
Avisieren/avisierende Bank
Weiterleiten eines von der eröffnenden Bank erhaltenen
Akkreditivs an den Akkreditiv-Begünstigten
(Verkäufer). Betreffend die Pflichten der avisierenden Bank
siehe ERA Art. 7 und 12.
AWB (=Air Waybill)
Erklärung siehe unter "Luftfrachtbrief".
Back-to-back-Akkreditiv
Beim "Back-to-back"-Akkreditiv handelt es sich nicht um eine unter den
ERA abgedeckte spezielle Form eines Akkreditivs. Vielmehr ist es ein
Akkreditiv, welches aufgrund eines bereits vorhandenen
(Grundakkreditivs) neu - praktisch Rücken an Rücken -
eröffnet wird. Für weitere Angaben fragen Sie Ihren
Kundenberater beim Bankverein; er hilft Ihnen gerne weiter.
Bahnfrachtbrief (= Railway Bill)
Im Bahnverkehr ausgestelltes Frachtdokument. Dem Absender wird das
Duplikat als Quittung für die Warenannahme übergeben
(auch Duplikat-Frachtbrief genannt, ERA Art. 28).
Bankgarantien
Einseitiger Vertrag zwischen einer Bank als Garantin und einem
Begünstigten als Garantienehmer, in welchem sich die Bank
gegenüber dem Begünstigten verpflichtet, ihm eine
Zahlung in bestimmter Höhe zu leisten, falls ein Dritter eine
Leistung nicht erbringt oder sich ein sonstiges Ereignis (nicht)
verwirklicht. Weitere Erklärungen finden Sie in der
Bankverein-Broschüre "Bankgarantien".
Beglaubigung
Amtliche Bestätigung der Echtheit von Unterschriften oder
Dokumenten, im Zusammenhang mit Akkreditiven von z.B.
Ursprungszeugnissen, Handelsrechnungen usw., welche von Handelskammern,
Konsulaten und ähnlichen staatlich anerkannten
Behörden erteilt werden.
Benützungsarten eines Akkreditivs
Akkreditive können wie folgt benutzbar gestellt sein:
- durch Sichtzahlung bei Erhalt der Dokumente durch die
eröffnende oder im Akkreditiv nominierte Bank.
- durch hinausgeschobene Zahlung (Deferred Payment) nach
einer im Akkreditiv bestimmten Frist, oft gerechnet ab Datum der
Präsentation der Dokumente oder Datum des Versands.
- durch Akzept (Acceptance) und Zahlung eines Wechsels
(Usance Draft) bei dessen Fälligkeit.
- durch Negoziierung, das heisst Gutschrift des
Dokumentengegenwertes an den Akkreditiv-Begünstigten
vorbehältlich des Eingangs der Deckung. (Erklärung
siehe unter "Negoziierung")
Siehe auch Bemerkungen unter "Postversandrisiko" (Ort der
Benutzbarkeit).
Bereitstellung
Im Zusammenhang mit dem Exportakkreditiv kann in gewissen
Fällen im voraus eine zeitlich und betraglich befristete
Zusage der Banken zur Bestätigung eines erwarteten Akkreditivs
verlangt werden. Dem Exporteur wird für die Periode ab der
Abgabe dieser Zusage bis zum Eintreffen des Akkreditivs eine
vereinbarte Bereitstellungskommission in Rechnung gestellt. Ihr
Akkreditiv-Kundenberater beim Bankverein gibt Ihnen gerne weitere
Auskunft.
Bestätigung (von Akkreditiven)
Zusätzlich zur Verpflichtung der eröffnenden Bank
übernimmt die avisierende Bank durch die Bestätigung
eine eigene, unabhängige Zahlungsverpflichtung (ERA Art. 9b).
Als Basis dienen unwiderrufliche und normalerweise bei der avisierenden
Bank gültige und zahlbare Akkreditive. Wird die
Bestätigung des Akkreditivs durch eine zweite Bank
gewünscht, so muss der Käufer dies
ausdrücklich in seinem Akkreditivauftrag angeben. Die
bestätigende Bank übernimmt das "Delkredererisiko"
der eröffnenden Bank sowie das "politische" und
"Transferrisiko" des Käuferlandes. Siehe unter diesen drei
Begriffen. Enthält ein Akkreditiv keine Aufforderung der
eröffnenden Bank, die Bestätigung
beizufügen, so besteht unter gewissen Umständen die
Möglichkeit, ein solches Akkreditiv "still" zu
bestätigen. Weitere Erklärungen siehe auch unter
"Stille Bestätigung". Ohne Bestätigung des
Akkreditivs ist die avisierende Bank lediglich beauftragt, das
Akkreditiv dem Begünstigten mitzuteilen (zu avisieren), ohne
Übernahme einer eigenen Verpflichtung.
Beteiligte Parteien (beim Akkreditiv)
Erklärung siehe unter "Parteien im Dokumenten-Akkreditiv".
Bevorschussung
Bei Akkreditiven mit aufgeschobener Zahlung hat der
Akkreditivbegünstigte unter gewissen Umständen die
Möglichkeit, von der avisierenden Bank Zahlung der Dokumente
per Sicht, unter Belastung eines marktüblichen Zinses, zu
erhalten. Die Buchforderung ist so für den Verkäufer
sofort realisierbar, während der Käufer erst bei
Verfall für den Dokumentengegenwert belastet wird.
Bill of Exchange
Erklärung siehe unter "Tratte".
Bill of Lading (B/L)
Erklärung siehe unter "Konnossement".
Broker
Mit dem englischen Begriff "broker" werden verschiedene Parteien
bezeichnet. Die vier gebräuchlichsten sind:
- Im Versicherungsbereich befasst sich der "broker" (auch
"Makler"genannt) als Vertreter des Versicherungsnehmers mit dessen
Beratung und übernimmt die Plazierung und Verwaltung von
Versicherungen. Achtung: Gemäss den ERA Art. 34c werden
Broker-Deckungsbestätigungen nur dann akzeptiert, wenn dies
die Akkreditiv-Bedingungen erlauben.
- Schiffsmakler (auch "owner's broker") vertritt die
Reedereiseite.
- Rohstoff-Händler.
- Makler, der für Rechnung seiner Kunden
Käufe und Verkäufe an der Börse vornimmt.
Carrier
Erklärung siehe unter "Frachtführer".
Certificate of Inspection
Erklärung siehe unter "Inspektionszertifikat".
Charter Party Contract (B/L)
Vertrag, wonach genau bezeichneter Frachtraum eines Schiffes oder das
ganze Schiff durch den Eigentümer einem Charterer (Mieter)
für eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Reise
überlassen wird. Erstreckt sich der Vertrag auf das ganze
Schiff, so spricht man von einer Ganz- oder Vollcharter. Wird dagegen
nur ein Teil oder ein bestimmter Raum des Schiffes in Anspruch
genommen, so liegt eine Teilcharter (Raumcharter bzw.
Raumfrachtvertrag) vor. Wird ein Schiff ohne Besatzung gechartert,
handelt es sich um eine "bare boat"-Charter. Die vom momentanen
Charterer (Mieter) oder dessen Bevollmächtigten ausgestellten
Frachtdokumente nennt man "charter party B/L" (ERA Art. 25).
CIM
Ein im Bahnverkehr ausgestelltes, international standardisiertes
Frachtdokument. CIM steht für "Convention Internationale
concernat le transport des Marchandises par chemin de fer". Das
Übereinkommen ist seit 1.1.65 in Kraft und bildet die
gesetzliche Grundlage für den Abschluss von
Frachtverträgen im zwischenstaatlichen
Eisenbahn-Güterverkehr mit durchgehenden Frachtbriefen (ERA
Art. 28).
Circa (ca.)
Im Zusammenhang mit Akkreditiven bedeutet circa eine Toleranz von
plus/minus 10 % entweder in bezug auf den Rechnungsbetrag,
Einheitspreis oder die Menge, je nach dem Zusammenhang, in dem die
Toleranz erwähnt wird (ERA Art. 39a).
Claused Bill of Lading (B/L) (=unreines Konnossement)
Klauseln in B/L's, die ausdrücklich mangelhaften Zustand der
Ware und/oder der Verpackung vermerken. Siehe Broschüre "clean
transport documents", Nr. 473 der Internationalen Handelskammer in
Paris
Clean Bill of Lading (B/L) (=reines Konnossement)
Konnossement, das keine Klauseln oder Angaben enthält, die den
Zustand der Ware und/oder der Verpackung ausdrücklich als
mangelhaft bezeichnen. Siehe Broschüre "clean transport
documents", Nr. 473 der Internationalen Handelskammer in Paris
CMR
Abkürzung für "Convention relative au contrat de
transport international de Marchandises par Route". Für den
Versand auf der Strasse ausgestelltes Transportdokument
(Lastwagenfrachtbrief, ERA Art. 28).
Combined (Transport) Bill of Lading/Combined transport
document
Dokument für kombinierte Transporte, welches mindestens zwei
verschiedene Transportarten abdecken muss. Seit kurzem wird vermehrt
der Begriff "Multimodal Transport Document"verwendet (ERA Art. 26).
Combined shipment
Erklärung siehe unter "Kombinierter Transport".
Commitment
Erklärung siehe unter "Bereitstellung".
Commitment fee
Erklärung siehe unter "Bereitstellung".
Commodity Trade Finance (Handelsfinanzierung)
Transaktionsfinanzierung, bei welcher zwischen der Handelsgesellschaft
und der Bank ein Kreditrahmen vereinbart wird. Die Art der Sicherheiten
ist jeweils auf die zu finanzierende Transaktion abgestimmt. Bei der
Risikobeurteilung wird einerseits auf die finanziellen
Verhältnisse der Handelsgesellschaft, anderseits aber auch auf
das Lieferanten/ Performance-Risiko, das Waren- und Preisrisiko sowie
auf das Käuferrisiko abgestellt. Für weitere Angaben
fragen Sie Ihren Kundenberater beim Bankverein. Er hilft Ihnen gerne
weiter.
Consignment note
Erklärung siehe unter "Frachtbrief".
Consignor
Erklärung siehe unter "Ablader".
Consolidator
Unternehmer/Spediteur, der Stückgut sammelt, um
Transportbehälter besser auszulasten.
Container
Bezeichnung für Grossbehälter ab 20" (Fuss). Im
Akkreditiv-Geschäft ist der Verlad in Containern insofern
relevant, als dies unter Umständen bei der Prüfung
von Dokumenten berücksichtigt wird. Beispiel: Selbst wenn ein
Akkreditiv den Umlad verbietet, nehmen Banken Konnossemente/Sea
Waybills an, die auf den Umlad der Ware hinweisen, vorausgesetzt, dass
die Güter in Containern, Trailern oder LASH-Leichtern versandt
wurden und der ganze Seetransport durch ein einziges Konnossement/Sea
Waybill gedeckt ist (ERA Art. 23d, 24d).
Cover Note (Deckungsbestätigung)
Oft auch genannt. Von Versicherungsgesellschaften oder -maklern an
Stelle von Versicherungspolicen oder -zertifikaten ausgestelltes
Dokument, das dem Nachweis der ordnungsgemässen
Versicherungsmeldung dient und eine Deckungszusage darstellt.
können unter Akkreditiven nur dann angenommen werden, wenn
dies ausdrücklich erlaubt ist (ERA Art. 34c).
Deckladung
Erklärung siehe unter "An Deck".
Deckungsbestätigung
Erklärung siehe unter "Cover Note".
Deferred Payment
Erklärung siehe unter "Benützungsarten eines
Akkreditivs".
Definition des Akkreditivs
Erklärung siehe unter "Akkreditiv (-Definition)".
Delkredererisiko (auch Debitorenrisiko genannt)
Bedeutet das Risiko aus ausstehenden Forderungen und umfasst sowohl die
Zahlungsunfähigkeit wie auch die Zahlungsunwilligkeit eines
Schuldners. Durch die Eröffnung eines Akkreditivs tritt an die
Stelle der Haftung des Käufers für ausstehende
Forderungen diejenige der eröffnenden Bank. Für den
Verkäufer liegt folglich das Delkredererisiko bei der
eröffnenden Bank. Wird ein Akkreditiv durch die avisierende
Bank bestätigt, so übernimmt diese gegenüber
dem Begünstigten die Haftung. Für den
Begünstigten ist dadurch sowohl das Delkredererisiko
gegenüber der eröffnenden Bank als auch die
Länderrisiken (Transfer- und politische Risiken) derselben
ausgeschlossen.
Diskontierung
Der Begünstigte unter einem Akkreditiv hat die
Möglichkeit, seine Forderung zu diskontieren. Die Bank
vergütet den Dokumentengegenwert, abzüglich Diskont,
behält sich jedoch das Regressrecht (Erklärung siehe
unter Regress) vor. Bei bestätigten Akkreditiven erfolgt die
Diskontierung ohne Regress.
Dokumentarakkreditiv
Erklärung siehe unter "Akkreditiv (-Definition)".
Dokumentarinkasso
Erklärung siehe unter "Inkasso (-Definition)".
Dokumente
Handelsrechnung, Transportdokument, Ursprungsnachweis, Packliste
u.ä., die unter einem Akkreditiv verlangt werden (ERA Art. 20
bis 38).
Dokumentenstrenge
Erklärung siehe unter "Abweichung in den Dokumenten".
Doppelversicherung
Erklärung siehe unter "Subsidiär".
Draft
Erklärung siehe unter "Tratte".
Drittpartei-Dokumente
Im Akkreditiv-Geschäft versteht man darunter Dokumente, die
als Ablader der Ware eine andere Partei als den
Akkreditivbegünstigten ausweisen. Drittpartei-Dokumente sind
nur bei Transportdokumenten erlaubt. (Erklärung siehe unter
dem Begriff "Transportdokumente", ERA Art. 31 iii).
Durchkonnossemente
(auch "Through Bill of Lading", "TBL" genannt) sind Konnossemente, bei
welchen unterwegs umgeladen wird, die jedoch die ganze Reisestrecke der
Ware vom Einladehafen bis zur Endbestimmung decken.
Eingang vorbehalten (E.v.)
Vorbehalt des Zahlungseingangs bei der Gutschrift des
Dokumenten-Gegenwertes durch die negoziierende Bank. Der Hinweis "E.v."
bedeutet, dass der Begünstigte den gutgeschriebenen Betrag
zuzüglich Zinsen (vom Valutierungstag der Gutschrift bis zur
Rückerstattung), Spesen u.ä. zurückerstatten
muss, falls aus irgendeinem Grunde die Deckung nicht angeschafft wurde.
Eisenbahnfrachtbrief (International)
Erklärung siehe unter "CIM".
ERA500
Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für
Dokumenten-Akkreditive. Die ab dem 1.1.1994 gültige Fassung
ist die Revision 1993, Broschüre Nr. 500, der Internationalen
Handelskammer in Paris. Achten Sie darauf, dass die zu Ihren Gunsten
eröffneten Akkreditive ausdrücklich den ERA500
unterstellt sind. Die ERA500 sind bindend für alle Parteien
und beziehen sich auf Dokumenten-Akkreditive und Standby-Akkreditive.
Den vollständigen Abdruck dieser Richtlinien finden Sie in
dieser Broschüre ab Seite 73.
Erfüllungsgarantie
Im Normalfall durch eine Bank in Form einer abstrakten
Zahlungsverpflichtung abgegeben. Dient der Sicherung
allfälliger Ansprüche des Käufers an den
Verkäufer wegen nicht ordnungsgemässer bzw. nicht
vertragsgemässer Lieferung oder Leistung. Weitere
Erklärungen finden Sie in der Bankverein-Broschüre
"Bankgarantien"
Eröffnende Bank
Erklärung siehe unter "Parteien im Dokumenten-Akkreditiv".
EUR 1
Warenverkehrsbescheinigung und Präferenznachweis für
die Ausfuhr in Länder und Gebiete, die mit der EG (auch dem
EWR) durch Freihandels-, Assoziations- oder Präferenzabkommen
verbunden sind, soweit die betroffenen Güter in den
Zollpräferenzen eingeschlossen sind.
Factoring
Absatzfinanzierung, bei welcher der Factor die gesamten, durch
Warenlieferung entstandenen Forderungen eines Kunden kauft, unter Abzug
der Factoringgebühr und des Zinses für die Zeit bis
zur (durchschnittlichen) Fälligkeit der Forderungen.
Für Erklärungen stehen Ihnen die Kundenberater der
Factors AG, Bäckerstrasse 40, 8008 Zürich, Tel.
01/242 16 70, einer Tochtergesellschaft des Bankvereins, jederzeit zur
Verfügung.
Faktura
Erklärung siehe unter "Handelsrechnung".
FCL (= Full Container Load)
Im Gegensatz zum LCL (= Less than Container Load) (Erklärung
siehe unter "LCL") übernimmt der Frachtführer/Reeder
vom Verlader (Exporteur) einen bereits vollbeladenen Container zur
Verfrachtung.
FCR (= Forwarder's Certificate of Receipt)
Spediteurübernahmebescheinigung, die bestätigt, dass
die Ware zur Beförderung oder Zurverfügungstellung an
eine vom Auftraggeber vorgeschriebene Adresse übernommen
worden ist (ERA Art. 30).
FIO
Erklärung siehe unter "free in ...".
Force majeure (höhere Gewalt)
Die Banken übernehmen keine Haftung oder Verantwortung
für die Folgen der Unterbrechung ihrer
Geschäftstätigkeit durch Fälle
höherer Gewalt. (ERA Art. 17).
For approval
Erklärung siehe unter "Gutbefund".
Forderungsankauf
Erklärung siehe unter "Forfaitierung".
Forfaitierung (unter Akkreditiven)
Ankauf von einzelnen in der Zukunft zahlbaren Forderungen u.a. aus
Akkreditiven durch die Bank, wobei sie auf jeden Rückgriff auf
den abtretenden Forderungsgläubiger verzichtet. Die Bank
vergütet dabei den Dokumenten-Gegenwert, abzüglich
Forfaitierungszins. Weitere Erklärungen finden Sie in der
Broschüre "Die Forfaitierung" der SBV Finanz AG, einer
Tochtergesellschaft des Bankvereins. Für Forfaitierungen von
Akkreditivforderungen fragen Sie bitte Ihren Kundenberater beim
Bankverein. Für alle anderen Forfaitierungen helfen Ihnen die
Kundenberater der SBV Finanz AG, Talstrasse 70, 8001 Zürich,
Tel. 01/211 56 56, gerne weiter.
Forwarder's bill of lading
Erklärung siehe unter "Spediteur-Dokumente".
Fotokopien
Erklärung siehe unter "Kopien".
Frachtbrief (= consignment note)
Unter Frachtbrief versteht man zwar oft das CMR (Erklärung
siehe unter "CMR"), im Akkreditiv sollte jedoch unbedingt das zu
präsentierende Transportdokument genau angegeben werden, da
sonst auch andere Instrumente wie der Bahnfrachtbrief u.ä.
verstanden werden können.
Frachtführer (= carrier)
Unternehmen, das gewerbsmässig den Transport von
Gütern ausführt. Der Frachtführer haftet
für die gesamte durch ihn gedeckte Transportstrecke, und zwar
ungeachtet davon, ob die Ware mit eigenen und/oder fremden
Transportmitteln verfrachtet worden ist. Die ERA schreiben für
die meisten Transportdokumente vor, dass sie durch
Frachtführer oder deren Agenten (oder gegebenenfalls durch den
Kapitän oder dessen Agenten) ausgestellt werden
müssen (ERA Art. 23 bis 28).
Frachtvermerk
Der auf den Transportdokumenten erwähnte Hinweis, ob die
Frachtkosten vom Absender vorausbezahlt worden sind (= "freight
prepaid") oder vom Empfänger der Ware bei Ankunft am
Bestimmungsort zu übernehmen sind (= "freight collect",
"freight payable at destination"). Bei Charter-Verträgen sind
auch Vermerke wie "freight payable as arranged" u.ä.
üblich (ERA Art. 33).
Franchise (im Zusammenhang mit Versicherungen)
Die Franchise ist ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers am
Schadenvolumen. Versicherungs-Dokumente, die auf eine Franchise
hinweisen, werden unter Akkreditiven akzeptiert, sofern nicht
ausdrücklich untersagt (ERA Art. 35 c).
"Free In"-, "Free Out"-, "Free In and Out"-Klauseln
(In der Regel bei Seetransport). Diese Klauseln geben Hinweise auf
Kostenträger für das An-Bord- Setzen und/oder
Löschen der Ware. Wenn Akkreditive solche Klauseln
vorschreiben, so prüfen Banken lediglich deren Vermerk auf dem
entsprechenden Transportdokument.
Frei negoziierbare (Akkreditive)
Bei Akkreditiven, welche durch die eröffnende Bank als "frei
negoziierbar" benutzbar gestellt wurden, hat der
Akkreditiv-Begünstigte das Recht, seine Dokumente bei einer
Bank seiner Wahl zur Negoziierung (siehe Erklärung unter
diesem Begriff) vorzulegen (ERA Art. 10).
Freistellungserklärung
Erklärung siehe unter "Warenfreistellung".
Frist für die Dokumenten-Prüfung (durch die
Bank)
Den Banken steht eine angemessene Zeit für die
Prüfung der Dokumente zur Verfügung, maximal jedoch 7
Bankwerktage, gerechnet ab dem Tag nach Erhalt der Dokumente (ERA Art.
13 b)
Frist für die Dokumenten-Vorlage
Erklärung siehe unter "Präsentationsfrist".
Full set
Erklärung siehe unter "Voller Satz".
GSP
Form A (= Generalized System of Preferences certificate
of origin Form A)
Ursprungszeugnis, das im Präferenzverkehr mit Entwicklungs-
und Schwellenländern angewendet wird.
Gültigkeit (eines Akkreditivs)
Die Gültigkeit von Akkreditiven ist auf eine gewisse Zeitdauer
beschränkt, wobei das Gültigkeitsdatum den letzten
Tag darstellt, an welchem der Begünstigte Dokumente zur
Benutzung des Akkreditivs am Ort der Gültigkeit einreichen
kann. Jedes Akkreditiv muss angeben, ob es bei der eröffnenden
oder bei der zur Zahlung, Negoziierung oder Akzeptierung nominierten
Bank gültig ist. Siehe auch unter
"Präsentationsfrist"
Gutbefund
(Dokumente zum ...)
Werden der nominierten Bank unter einem Akkreditiv Dokumente vorgelegt,
die Abweichungen enthalten, so kann diese mit dem
Einverständnis des Begünstigten die Dokumente der
eröffnenden Bank zum Gutbefund weiterleiten. Im Hinblick auf
das Postversandrisiko (Erklärung siehe unter diesem Begriff)
empfehlen wir jedoch, die Möglichkeit der Korrektur der
Dokumente oder die telegraphische Anfrage um Ermächtigung zur
Dokumentenaufnahme trotz Unstimmigkeiten durch die eröffnende
Bank zu prüfen.
Handelsrechnung
Rechnung des Lieferanten, die sich auf die gelieferte Ware resp. die
erbrachte Leistung an den Käufer bezieht. Die Bezeichnung der
Ware resp. der Leistung in der Rechnung muss mit jener im Akkreditiv
genau übereinstimmen. In allen anderen Dokumenten kann die
Waren- resp. Leistungsbezeichnung in allgemein gehaltenen
Ausdrücken, die nicht im Widerspruch zur Beschreibung im
Akkreditiv stehen, beschrieben werden. Im Akkreditiv verlangte
Vertragsformeln (Incoterms) werden auf der Handelsrechnung vermerkt
(ERA Art. 37). Siehe auch unter "Incoterms".
Haus-Luftfrachtbrief
(auch als HAWB bezeichnet) Im Lufttransport sind heute auch die
sogenannten "House Air Waybills (HAWB)" gebräuchlich. Sie
werden durch Speditionsfirmen bei Luftfracht-Sammelsendungen
ausgestellt. Die HAWB werden im Akkreditiv-Geschäft dem
herkömmlichen AWB gleichgestellt, sofern daraus ersichtlich
ist, dass der Aussteller selbst die Haftung als Frachtführer
übernimmt oder als Agent eines namentlich genannten
Frachtführers handelt (ERA Art. 27).
HAWB
Erklärungen siehe unter "Haus-Luftfrachtbrief".
Hinausgeschobene Zahlung
Erklärungen siehe unter "Aufgeschobene Zahlung".
Höhere Gewalt
Erklärung siehe unter "Force majeure".
House Air Waybill (auch als HAWB bezeichnet)
Erklärungen siehe unter "Haus-Luftfrachtbrief".
ICC (International Chamber of Commerce in Paris)
Erklärungen siehe unter "IHK".
IHK (Internationale Handelskammer in Paris)
Die IHK wurde 1919 in Atlantic City gegründet. Mittlerweile
umfasst sie Verbände und Unternehmen aller Wirtschaftszweige.
Sie hat ihren Sitz in 38, Cours Albert 1er, F-75008 Paris. Als eine
Institution der internationalen wirtschaftlichen Selbstverwaltung
bearbeitet sie in Fachkommissionen, Unterausschüssen und
Arbeitsgruppen alle Fragen, welche für die internationale
Wirtschaft von Bedeutung sind. Hierzu zählen z.B.
- Vertrags- und Lieferklauseln (Incoterms),
- Standardisierung von Zahlungsinstrumenten,
- Einheitliche Richtlinien für Inkassi,
- Einheitliche Richtlinien und Gebräuche
für Dokumenten-Akkreditive,
- Einheitliche Richtlinien für Zahlungsgarantien,
- Schiedsgerichtsbarkeit (Vergleichs- und
Schiedsgerichtsordnung),
- Wettbewerbsfragen,
- Auslandsinvestitionen,
- Transportfragen u.v.m.
Sollten Sie Informationen oder die Liste der ICC-Publikationen
benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihre lokale Handelskammer
oder an die Internationale Handelskammer IHK, Mainaustrasse 49, 8034
Zürich.
Incoterms
Internationale Regeln für die einheitliche Auslegung der in
Aussenhandelsgeschäften üblichen Vertragsformeln. Sie
werden von der Internationalen Handelskammer in Paris herausgegeben.
Die derzeit gültige Fassung ist die Publikation Nr. 460 aus
dem Jahre 1990.
Indossament
Ein vom Indossanten unterzeichneter Übertragungsvermerk auf
der Rückseite eines Orderpapiers. Im Akkreditiv werden
häufig folgende Dokumente verlangt, welche durch Indossament
übertragen werden:
- der Wechsel.
- das Konnossement.
- das Versicherungsdokument.
Inkasso (-Definition)
Beim Dokumentarinkasso handelt es sich um den Auftrag des
Verkäufers an seine Bank, beim Käufer gegen
Übergabe der Versandpapiere den Gegenwert dieser Papiere
einzukassieren. Dabei kann der Auftrag in bezug auf die
Zahlungsbedingungen lauten auf "Dokumente gegen Barzahlung"oder
"Dokumente gegen Akzept eines Wechsels". Die Bank handelt dabei als
Treuhänderin und bemüht sich im Rahmen ihrer
Möglichkeiten um den Eingang der Zahlung. Im Gegensatz zum
Dokumentarakkreditiv haften die Banken beim Dokumentarinkasso lediglich
für die ordnungsgemässe Durchführung des
Inkassoauftrages, übernehmen aber keinerlei
selbständige Zahlungsverpflichtung. Das Dokumentar-Inkasso ist
geregelt in den Einheitlichen Richtlinien für Inkassi
(ERI),Broschüre Nr. 322, Revision 1978, der Internationalen
Handelskammer in Paris.
Inspektionszertifikat
Bestätigung, dass die Ware vor Versand inspiziert wurde. In
der Regel ausgestellt durch eine neutrale Stelle.
Intended
Hinweis auf Konnossementen, multimodalen Transportdokumenten,
Seefrachtbriefen. Beispiele: "intended port of shipment Hamburg",
"intended ocean vessel MV Swissahoi", "intrended port of discharge
Honkong". Durch diesen Hinweis behält sich der
Frachtführer das Recht vor, den Verladehafen, das Schiff oder
den Löschungshafen zu ändern (ERA Art. 23a ii., 24a
ii.)
Kaufvertrag
Akkreditive sind ihrer Natur nach von den Kauf- oder anderen
Verträgen, auf denen sie beruhen können, getrennte
Geschäfte. Die Banken haben in keiner Hinsicht etwas mit
solchen Verträgen zu tun, selbst wenn im Akkreditiv auf solche
Verträge in irgendeiner Weise Bezug genommen wird (ERA Art.
3).
Kombinierter Transport
Versand von Gütern, bei welchem mindestens zwei verschiedene
Transportmittel benützt werden. Seit kurzem wird vermehrt der
Begriff "Multimodaler Transport" verwendet (ERA Art. 26).
Kommissionen
In der Regel geben Akkreditive an, ob Bankkommissionen zu Lasten des
Auftraggebers (Käufers) oder des Begünstigten
(Verkäufers) gehen. Falls solche Angaben im Akkreditiv fehlen,
trägt der Auftraggeber (Käufer) sämtliche
Bankkommissionen (ERA Art. 18 c). Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem
Kundenberater beim Bankverein über die geltenden
Kommissionssätze.
Konferenzlinie
Seeschiffahrtsgesellschaften, deren Schiffe nach festgesetzten
Fahrplänen auf festen Routen verkehren. Zwischen den
Linien-Reedereien werden einheitliche Transportraten vereinbart. Solche
Vereinbarungen werden gewöhnlich als Konferenzen bezeichnet.
Als Konferenzlinien sind somit Schifffahrtsrouten zu verstehen, die
durch Konferenzen harmonisiert sind.
Konnossement (Bill of Lading / B/L)
Ein vom Schiffskapitän, seinem Agenten oder von der
Schiffahrtsgesellschaft bzw. deren Agenten unterschriebenes
Transportdokument mit Wertpapiercharakter. Bestätigt den
Empfang der Ware und die Bedingungen, zu denen der Transport
übernommen wurde. Die Auslieferung der Ware im
vorgeschriebenen Bestimmungshafen erfolgt nur gegen Vorlage und
Übergabe eines Originals des Konnossements (ERA Art. 23, 25).
Konnossementsgarantie (= Guarantee for missing Bill of
Lading, Letter of Indemnity)
Die Konnossementsgarantie dient der finanziellen Absicherung des
Verfrachters gegen mögliche Nachteile im Zusammenhang mit der
Aushändigung von Waren ohne Vorlage eines
Original-Konnossements. Die Ausstellung einer Konnossementsgarantie
kommt dann zur Anwendung, wenn die Waren schneller als die
Original-Konnossemente im Bestimmungshafen eintreffen. Der
Garantieauftraggeber (der Käufer) verschafft sich dadurch das
sofortige Bezugsrecht der Ware, womit er Zeit, zusätzliche
Liegegebühren, Lagerkosten, Versicherungsgebühren
u.ä. spart. Weitere Erklärungen finden Sie in der
Bankverein-Broschüre "Bankgarantien".
Kopien (Copies)
Wenn Akkreditive Kopien von Dokumenten verlangen, so nehmen Banken
Dokumente an, die entweder als Kopien gekennzeichnet oder nicht als
Originale markiert sind (ERA Art. 20c I). Wenn Akkreditive Dokumente in
mehreren Exemplaren (z.B. dreifach, three copies) verlangen, so nehmen
Banken Dokumente an, bei welchen eines der Exemplare als Original
bezeichnet wurde, es sei denn, das Dokument selbst verlangt eine andere
Regelung. Beachten Sie jedoch, dass Akkreditive diese Regelung der ERA
durch ausdrückliche Ausklammerung des entsprechenden Artikels
ausser Kraft setzen können (ERA Art. 20c ii).
Korrigieren von Dokumenten (im Zusammenhang mit dem
Akkreditiv)
Der Begünstigte unter einem Akkreditiv hat das Recht,
Dokumente, welche durch die nominierte Bank wegen Unstimmigkeiten
bemängelt wurden, innerhalb der
Akkreditiv-Gültigkeit, respektive innerhalb der
Präsentationsfrist zu korrigieren oder zu ersetzen und die
Dokumente der Bank erneut vorzulegen. Korrekturen von Dokumenten
können nur durch deren Aussteller oder durch eine vom
Aussteller ermächtigte Partei vorgenommen werden. In jedem
Fall muss aus dem Dokument ersichtlich sein, wer die Korrektur
vorgenommen hat und in wessen Auftrag er handelt. Bei legalisierten
Dokumenten müssen auch Korrekturen selbst erneut legalisiert
werden.
Kurzform von Transportdokumenten
Transportdokumente, auf denen nicht alle Kontraktbedingungen
aufgeführt sind. Es wird bei einigen oder sämtlichen
Bedingungen auf andere Quellen verwiesen, die dadurch einen
integrierenden Bestandteil des Dokumentes und somit des abgeschlossenen
Vertrages bilden (ERA Art. 23a v., 24a v., 26a v.).
Lagerschein (Warehouse-Receipt)
Wertpapier, das die Lagerung von Gütern ausweist. Kann als
Namen-, Order- oder Inhaberpapier ausgestellt sein. Der Lagerhalter,
der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anbietet, kann
von der zuständigen Behörde die Bewilligung erhalten,
für die bei ihm eingelagerten Güter Warenpapiere
auszugeben, denen die Eigenschaft eines Wertpapieres zukommt. In der
Schweiz ist die Ausgabe von Lagerscheinen wenig üblich. Als
Bestätigung für die Annahme von Gütern zur
Einlagerung werden meistens Lagerempfangsscheine herausgegeben, welche
blossen Beweismittel-, nicht aber Wertpapiercharakter aufweisen.
Weitere Erklärungen finden Sie auch im Obligationenrecht, OR
Artikel 482ff.
LASH-Leichter
"LASH" = "Lighter aboard ship". Schwimmfähiger
Grossbehälter (= Leichter), welcher im kombinierten See- und
Binnenwasserstrassen-Transport von Waren eingesetzt wird. Leichter
werden auf besonders konstruierten Schiffen transportiert. Leichter
werden in Flusshäfen abgesetzt und von dort in
Schleppzügen weitertransportiert (ERA Art. 23d I).
Lastwagenfrachtbrief
Erklärung siehe unter "CMR".
L/C (Letter of Credit)
Erklärung siehe unter "Akkreditiv (-Definition)".
LCL (= Less than Container Load)
Im Gegensatz zum "Full Container Load" (Erklärung siehe unter
"FCL") werden Waren verschiedener Absender (Exporteure) in ein und
denselben Container, für den gleichen Transportweg, verladen.
Legalisierung
Beglaubigung von Papieren (z.B. Handelsrechnungen und
Ursprungszeugnisse) durch das Konsulat oder die Botschaft des
Importlandes, meist im Lande des Exporteurs oder des
Verkäufers.
Leichter
Erklärung siehe unter "LASH-Leichter".
Letter of Assignment
Erklärung siehe unter "Abtretung".
Letter of Credit (L/C)
Erklärung siehe unter "Akkreditiv (-Definition)".
Letter of Indemnity (LOI)
Anwendungsbeispiel siehe unter "Konnossementsgarantie".
Liner Terms
Bedingungen, zu denen Linienreedereien Güter
befördern. Das Schiff bestimmt den Lade- und
Löschplatz. Die Kosten für das Laden/Stauen wie auch
meistens für das Löschen (das Entladen der Fracht)
trägt die Reederei. Es bestehen jedoch unterschiedliche
Regelungen in den Fahrtgebieten, speziell für
Schwerststücke.
Liner Bill of Lading
Konnossement (= Wertpapier) einer Linienreederei. Siehe auch unter
"Konnossement"
Linienschiffahrt
(Fracht-)schiffsverkehr nach einem bestimmten Fahrplan auf fest
bestimmten Routen. Als Beförderungsvertrag zwischen dem
Ablader (auch "shipper", Erklärung siehe unter "Ablader") und
dem Frachtführer gilt das Konnossement.
Lloyd's-Register
Verzeichnis der Schiffsklassifizierungen. Akkreditive können
Auszüge aus dem Lloyd's-Register vorschreiben.
Luftfrachtbrief
Im Luftfrachtverkehr ausgestelltes Versanddokument in Form einer
Bestätigung der Entgegennahme der Ware zum Versand. Kein
Wertpapier. Die Beförderungsbedingungen sind im Warschauer
Abkommen vom 12.10.1929 und den nachfolgenden Zusatzprotokollen
vereinheitlicht. Im Lufttransportgewerbe sind heute auch die
sogenannten "Haus-Luftfrachtbriefe" (Erklärung siehe unter
diesem Begriff) gebräuchlich (ERA Art. 27).
Makler
Erklärung siehe unter "Broker"
Marine Bill of Lading
Erklärung siehe unter "Konnossement"
Mate's receipt (M.R.) (= Bordbescheinigung)
Erklärung eines Schiffsoffiziers im Namen der
Schiffahrtsgesellschaft, dass bestimmte Güter an Bord seines
Schiffes in Empfang genommen worden sind. Kein Wertpapier. Wird als
Zwischendokument bis zur Ausstellung des Konnossements verwendet.
Mengenangabe im Akkreditiv
Unter gewissen Umständen sind bei der Warenmenge Toleranzen
gestattet (ERA Art. 39b). Siehe auch unter "Circa (ca.)"
Multimodaler Transport
Transportdokument, das durch Frachtführer oder Multimodal
Transport Operator ausgestellt ist und mindestens zwei Transportmittel
(z.B. Camion/ Schiff-Bahn/Camion) deckt (ERA Art. 26).
Namenkonnossement
Erklärung siehe unter "Rektakonnossement".
Negotiable Instruments
Dokumente mit Wertpapiercharakter, z.B. Konnossemente, Lagerscheine,
Wechsel und ähnliche, welche durch Indossament (siehe auch
unter diesem Begriff) übertragen werden können.
Negoziierung
In der Bankensprache versteht man unter Negoziierung den An- und
Verkauf von Wechseln oder anderen Wertpapieren. Im
Akkreditiv-Geschäft versteht man unter Negoziierung die
Gutschrift bei der Aufnahme von Tratten und anderen Dokumenten durch
die zur Negoziierung ermächtigte Bank. Die negoziierende Bank
hat das Recht, bei Nicht-Eingang der Deckung auf den
Akkreditiv-Begünstigten Regress zu nehmen, es sei denn sie hat
das Akkreditiv bestätigt (ERA Art.10).
Negoziierungs-Akkreditiv
Akkreditive, die durch Negoziierung benutzbar sind. Erklärung
siehe unter "Benützungsarten eines Akkreditivs".
Non-Negotiable Instruments
Dokumente ohne Wertpapiercharakter. Der Besitz des Dokumentes alleine
genügt/berechtigt nicht zum Bezug der darin genannten
Ware/Leistung (z.B. Seefrachtbrief, Luftfrachtbrief,
Spediteur-Übernahmebescheinigung u.ä.).
Notify Address(= Meldeadresse)
In Transportdokumenten enthaltene Adresse einer Partei, welcher die
Ankunft der Ware zu melden ist.
Not Negotiable
Erklärung siehe unter "Non-Negotiable Instruments".
NVOCC (-Spediteur/-Operator) (= Non Vessel Operating Common
Carrier)
Diese aus den USA stammende Bezeichnung beschreibt Unternehmen, die
sich als Consolidator (siehe auch unter diesem Begriff)
betätigen. In Europa sind NVOCC meist aus dem
Speditionsbereich des Sammelverkehrs hervorgegangen.
Ocean Bill of Lading
Erklärung siehe unter "Konnossement".
Ohne Regress (= ohne Rückgriff, "without recourse")
Erklärung siehe unter "Regress".
On Board
Erklärung siehe unter "An Bord".
On Deck
Erklärung siehe unter "An Deck".
Orderkonnossement
Übliche Form des durch Indossament übertragbaren
Konnossements. Es gibt folgende drei Möglichkeiten der
Ausstellung:
- an XY & Co. oder deren Order,
- an die Order von XY & Co.,
- an Order, ohne Angabe der Partei. In diesem Fall wird die
Order des Abladers (shipper) verstanden. Damit dieses Konnossement
übertragbar ist, muss es vom Ablader indossiert werden.
Orderkonnossemente werden üblicherweise auf der
Rückseite indossiert (Erklärung und Muster siehe
unter "Indossament"). Das Gegenteil zum Orderkonnossement ist das
Rektakonnossement (siehe auch unter diesem Begriff).
Original-Dokumente
Sofern das Akkreditiv nicht etwas anderes festlegt, werden als auch
Dokumente akzeptiert, welche durch reprographische Systeme durch
automatisierte oder computerisierte Systeme oder als
Durchschläge erstellt wurden und als "Orginale" gekennzeichnet
sind (ERA Art. 20b)
Parteien
im Dokumenten-Akkreditiv
Am Akkreditiv sind mindestens folgende drei Parteien beteiligt:
- Auftraggeber (Käufer),
- eröffnende Bank,
- Begünstigter (Verkäufer).
In der Regel beauftragt jedoch die eröffnende Bank eine
Korrespondenz-Bank mit der Avisierung, gegebenenfalls auch mit der
Zahlung oder Akzeptleistung oder Negoziierung unter dem Akkreditiv.
Siehe unter "Benützungsarten eines Akkreditivs". Die
avisierende Bank kann zudem von der eröffnenden Bank den
Auftrag zur Bestätigung erhalten.
Performance Bond
Erklärung siehe unter "Erfüllungsgarantie"
Politisches Risiko
Ausserordentliche Massnahmen ausländischer Staaten sowie
politische Ereignisse im Ausland, die dem Schuldner die
Vertragserfüllung verunmöglichen oder die zum
Verlust, zur Beschlagnahme oder Beschädigung von Waren
führen, die dem Exporteur gehören, z.B. Krieg,
Revolution, Annexion, Bürgerkrieg. Politische Risiken
können je nach Art (Wunsch nach Zahlungs- oder
Leistungssicherung) durch Bankgarantien, bestätigte
Akkreditive, ERG u.ä. weitgehend oder vollständig
abgesichert werden. Sollten Sie diesbezügliche Fragen haben
oder Beratung wünschen, so hilft Ihnen Ihr Kundenberater in
der Dokumentarabteilung beim Bankverein.
Port-to-Port Bill of Lading
Seekonnossement, das den Gütertransport zwischen zwei
Seehäfen deckt (ERA Art. 23). Siehe auch unter "Konnossement".
Posteinlieferungsschein/-versandbescheinigung
Quittung einer Poststelle für die Annahme einer Sendung zur
Weiterbeförderung an den darauf erwähnten
Empfänger.
Postversandrisiko (bei Akkreditiv-Dokumenten)
Risiko des Verlustes oder der Verspätung von Dokumenten,
Briefen, Kleinpaketen u.ä. auf dem Versandweg. Ist ein
Akkreditiv bei der eröffnenden Bank benutzbar gestellt, so
trägt der Akkreditiv-Begünstigte (Exporteur) das
Postversandrisiko der Dokumente bis zum Domizil der
eröffnenden Bank. Dies selbst dann, wenn die Papiere
über die avisierende Bank geleitet worden sind.
Mögliche Konsequenzen:
- Kosten für die Erstellung von Duplikaten,
- Verzögerungen bei der Zahlung,
- Verstreichen der Frist für die Dokumentenvorlage
(Verlust der Akkreditiv-Sicherheit).
Der Exporteur hat die Möglichkeit, dieses Risiko
auszuschliessen, indem er das Akkreditiv am Ort der avisierenden Bank
zur Zahlung, Negoziierung oder Akzeptleistung benutzbar stellt.
Präferenzverkehr
Erklärung siehe unter "GSP Form A"
Präsentationsfrist
Vorlagefrist der Dokumente unter Akkreditiven. Falls im Akkreditiv
keine Frist vorgeschrieben ist, müssen Dokumente in
vollständiger Ausführung innerhalb von 21 Tagen ab
Ausstellungsdatum des Versandpapieres vorgelegt werden. Akkreditive
können jedoch kürzere oder längere
Präsentationsfristen vorsehen; in jedem Fall aber
dürfen Dokumente nicht später vorgelegt werden als
das Akkreditiv Gültigkeit hat (ERA Art. 43).
Prüfungszeit für die Dokumente (durch die
Bank)
Erklärung siehe unter "Frist für die
Dokumentenprüfung"
Rateninanspruchnahme/-verlad (im Zusammenhang mit
Akkreditiven)
Erklärung siehe unter "Teilbenützung/-verlad"
"Received for shipment"-Konnossement
Bestätigt nur den Empfang der Ware, nicht aber deren effektive
Verladung an Bord. Solche Konnossemente können unter
Akkreditiven nur dann angenommen werden, wenn dies
ausdrücklich erlaubt ist. Ansonsten müssen "received
for shipment"-Konnossemente einen zusätzlichen -Vermerk (Siehe
unter "An Bord") aufweisen, um als Seekonnossement akzeptiert zu werden
(ERA Art. 23a ii).
Rechnung
Erklärung siehe unter "Handelsrechnung"
Rechnungsbetrag
Formvorschriften für Handelsrechnungen werden in den ERA
geregelt (ERA Art. 37b).
Recourse
Erklärung siehe unter "Regress"
Red clause-Akkreditiv
Red clause in Akkreditiven, welche vor Versand der Ware einen Vorschuss
an den Begünstigten erlaubt. Der Inhalt der Klausel bestimmt
die Bedingungen des Vorschusses.
Regress (Rückgriff)
Im Akkreditiv-Geschäft behält sich die negoziierende
Bank das Recht vor, auf den Dokumenten-Einreicher Regress zu nehmen,
falls die eröffnende Bank den Betrag der negoziierten
Dokumente nicht anschafft, es sei denn, sie hat das Akkreditiv
bestätigt.
Reines Konnossement
Erklärung siehe unter "Clean Bill of Lading".
Rektakonnossement (auch Namenkonnossement oder "Straight Bill
of Lading" genannt)
Konnossement, das auf den Namen einer bestimmten Partei ausgestellt ist
und nicht durch Indossament übertragen werden kann.
Remboursbank
Die im Akkreditiv genannte Bank, von der die zahlende, akzeptierende
oder negoziierende Bank nach Aufnahme akkreditivkonformer Dokumente die
Deckung anfordern darf. Die Remboursbank übernimmt im
Normalfall keine Zahlungsverpflichtung. Die eröffnende Bank
ist durch die Nennung einer Remboursbank nicht von ihrer
Zahlungsverpflichtung entbunden. Sollte also die Deckung von der
Remboursbank nicht termingerecht eintreffen, so ist die
eröffnende Bank zur Zahlung verpflichtet (ebenso für
allenfalls aufgelaufene Verzugszinsen, ERA Art. 19).
Rembourszusage (Bestätigter Rembours)
Bestätigung der Remboursbank an die zur Zahlung, Akzeptierung
oder Negoziierung ermächtigte Bank, deren Anforderungen im
Rahmen der Akkreditiv-Bedingungen zu honorieren. Sie übernimmt
damit eine Zahlungsverpflichtung.
Reprographische Systeme
Vervielfältigungs- und Kopiersysteme. Die ERA enthalten
Erklärungen über die Akzeptierbarkeit von Dokumenten,
welche mittels reprographischer Systeme erstellt werden. Siehe unter
"Original-Dokumente".
Restricted Letter of Credit
Akkreditiv, bei dem die Negoziierung auf eine bestimmte Bank
beschränkt ist.
Revolvierendes Akkreditiv
Beim revolvierenden Akkreditiv verpflichtet sich die
eröffnende Bank, das Akkreditiv nach jeweiliger
Benützung wieder zu erneuern. Die Anzahl der
Benützungen und der Zeitraum, innerhalb welchem diese zu
erfolgen haben, sind im Akkreditiv festgelegt. Das revolvierende
Akkreditiv wird verwendet, wenn sich ein Käufer in
festgelegten Zeitabschnitten bestimmte Teilmengen der bestellten Ware
liefern lässt (Sukzessiv-Liefervertrag) und zu diesem Zweck
mehrfach Dokumente eingereicht werden.
Rückgriff
Erklärung siehe unter "Regress"
Said
to contain (s.t.c.)/said to weigh (s.t.w.)/shipper's
load and count (= soll enthalten/wiegen)
Klauseln in Transportdokumenten, welche die Haftung des
Frachtführers für die Übereinstimmung der
Warenbezeichnung oder der Gewichtsangabe mit der tatsächlich
verladenen Ware ausschliesst. Schutz für den
Frachtführer vor Ansprüchen des Empfängers
(ERA Art. 31 ii).
Sea Waybill
Erklärung siehe unter "Seefrachtbrief"
Seefrachtbrief (nichtbegebbar) (= Sea Waybill)
Transportdokument ohne Wertpapiercharakter. Der Seefrachtbrief weist
den "An Bord"-Verlad der Ware aus und kann in jenen Fällen
verwendet werden, in welchen kein Seekonnossement, also kein Dokument
mit Wertpapiercharakter, notwendig ist. Für die Entgegennahme
der Ware ist die Vorlage des Seefrachtbriefes durch den darin genannten
Empfänger nicht notwendig, was die Abfertigung am
Bestimmungshafen beschleunigen kann (ERA Art. 24)
Seekonnossement
Siehe unter "Konnossement"
Shipped on Board
Erklärung siehe unter "An Bord"
Shipped on Deck
Siehe unter "An Deck"
Shipper
Siehe unter "Ablader"
Shipper's load and count
Siehe unter "Said to contain/said to weigh"
Short Form Bill of Lading
Erklärung siehe unter "Kurzform von Transportdokumenten"
Short drawings
Erklärung siehe unter "Unterbenützung"
Sicht-Akkreditiv
Erklärung siehe unter "Benützungsarten eines
Akkreditivs"
Soft Clause
Klauseln im Akkreditiv, die es dem Begünstigten
(Verkäufer) verunmöglichen, alle Bedingungen des
Akkreditivs selbständig und unabhängig vom
Käufer zu erfüllen. Beispiel: "Die Ware muss vor
Versand durch einen Vertreter des Verkäufers abgenommen
werden. Der Name des Vertreters wird durch eine Änderung des
Akkreditivs bekanntgegeben."
Sorgfalt bei Akkreditiv-Avisierung
Die avisierende Bank prüft mit angemessener Sorgfalt die
augenscheinliche Echtheit des Akkreditivs (ERA Art. 7)
Sorgfalt bei der Prüfung der Dokumente (durch die
Bank)
Die Banken prüfen die Dokumente mit angemessener Sorgfalt, um
sich zu vergewissern, dass sie ihrer äusseren Aufmachung nach
den Akkreditiv-Bedingungen und den ERA entsprechen. Die Dokumente
dürfen auch untereinander keine Widersprüche
aufweisen. Die Banken übernehmen keine Haftung oder
Verantwortung für Form, Vollständigkeit, Genauigkeit,
Echtheit, Verfälschung oder Rechtswirksamkeit irgendwelcher
Dokumente (ERA Art. 13 und 15)
Spediteur-Dokumente
Transportdokumente, welche durch eine Speditionsfirma ausgestellt sind.
Um unter Akkreditiven gemäss den ERA akzeptiert zu werden,
unterzeichnet der Aussteller das Dokument als Frachtführer
oder als , oder als Agent eines genannten Frachtführers oder
(ERA Art. 30).
Standby-Akkreditiv (Standby Letter of Credit)
Das Standby-Akkreditiv ist in seiner Art der abstrakten
Zahlungsverpflichtung (Garantie) sehr ähnlich. Dem
Begünstigten wird für den Fall der
Nichterfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers ein
Zahlungsanspruch eingeräumt, der üblicherweise gegen
Vorlage einer Sichttratte und schriftliche Erklärung, dass der
Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, realisiert
werden kann. Mit diesen Instrumenten können u.a. folgende
Zahlungen und Leistungen sichergestellt werden:
- Rückzahlung von Krediten
- Erfüllung von Werkverträgen
- Bezahlung von Warenlieferungen.
Standby-Akkreditive werden in der Regel den ERA unterstellt, wodurch
die anwendbaren Artikel entsprechend gelten. Siehe ERA Art. 1.
"Stille" Bestätigung (von Akkreditiven) (auch
"Ankaufszusage" genannt)
Zusätzlich zur Verpflichtung der eröffnenden Bank
kann die avisierende Bank durch die "stille" Bestätigung eine
eigene, unabhängige Verpflichtung zur Zahlung oder
Akzeptleistung eingehen. Im Gegensatz zum "bestätigten"
Akkreditiv liegt in diesem Falle kein Bestätigungsauftrag der
eröffnenden Bank vor. Daher sind "stille"
Bestätigungen reine Vereinbarungen zwischen dem
Begünstigten und der avisierenden Bank. Zur Geltendmachung der
Forderung benötigt die bestätigende Bank die
Abtretung (Zession) der Forderung durch den Begünstigten.
Für diesbezügliche Fragen und Auskünfte
steht Ihnen Ihr Akkreditiv-Kundenberater beim Bankverein jederzeit
gerne zur Verfügung.
Straight Bill of Lading
Erklärung siehe unter "Rektakonnossement"
Subsidiär (bei Transportversicherungen)
Die Ware ist für dieselbe Zeit oder Reise und gegen dieselben
Gefahren bei zwei Versicherern gedeckt. Der ausservertragliche
Transportversicherer haftet subsidiär, d.h. er
vergütet lediglich den Schaden, der durch die andere
Versicherung nicht gedeckt ist.
TBL (Through Bill of Lading)
Erklärung siehe unter "Drittpartei-Dokumente"
Teilbenützungen/-verlad (unter Akkreditiven)
Sind erlaubt, sofern das Akkreditiv dies nicht ausdrücklich
verbietet. Für Verladungen/Inanspruchnahmen in Raten gelten
spezielle Vorschriften (ERA Art. 40 und Art. 41).
Third party documents
Erklärung siehe unter "Drittpartei-Dokumente"
Through Bill of Lading
Erklärung siehe unter "Durchkonnossemente"
Toleranzen (bei Beträgen, Mengen, Einheitspreisen
unter Akkreditiven)
Die ERA regeln die Handhabung von Betrags-, Mengen- und Preistoleranzen
bei Akkreditiv-Geschäften (ERA Art. 39)
Transferable (Letter of Credit)
Erklärung siehe unter "Übertragbar (-es Akkreditiv")
Transferrisiko
Devisenrechtliche Massnahmen ausländischer Regierungen, die
dem Schuldner die Zuteilung und Überweisung von Devisen ins
Ausland verunmöglichen. Transferrisiken können durch
Bankgarantien, bestätigte Akkreditive, ERG u.ä.
abgesichert werden.
Transportdokumente
Alle Arten von Übernahme-, Empfangs- und Versanddokumenten
eines Spediteurs und/oder Frachtführers für die
Beförderung von Waren. Beispiele: Konnossement,
Spediteurübernahmebescheinigung, Luftfrachtbrief,
Bahnfrachtbrief u.ä.
Transshipment
Erklärung siehe unter "Umlad"
Tratte (= gezogener Wechsel)
Akkreditive sehen oft die Vorlage einer durch den
Akkreditiv-Begünstigten auf die eröffnende Bank, auf
die bestätigende Bank, auf die Remboursbank oder auf den
Akkreditiv-Auftraggeber (Käufer) gezogene Tratte vor.
Akkreditive müssen klare Weisungen enthalten, damit sie gegen
Akzept (Erklärung siehe unter diesem Begriff) einer Tratte
benutzbar sind. Weitere Erklärungen finden Sie in der
Bankverein-Broschüre "Der Wechsel".
Übertragbar (-es Akkreditiv)
Beim übertragbaren Akkreditiv hat der darin genannte
Begünstigte die Möglichkeit, die eröffnende
oder nominierte Bank zu beauftragen, das Akkreditiv ganz oder teilweise
an einen weiteren Begünstigten zu übertragen. Ein
übertragbares Akkreditiv ist von der eröffnenden Bank
als "übertragbar" ("transferable") zu kennzeichnen. Diese
Akkreditivart kommt vor allem im internationalen Transithandel vor und
erlaubt es Zwischenhändlern (Erstbegünstigten), ihren
Lieferanten (Zweitbegünstigten) Sicherheiten in Form von
Akkreditiven zu offerieren (ERA Art. 48). Für
Überträge unter Akkreditiven empfehlen wir Ihnen,
Ihren Akkreditiv-Kundenberater beim Bankverein zu kontaktieren.
Umlad (beim Akkreditiv)
Selbst wenn das Akkreditiv den Umlad verbietet, nehmen Banken
Konnossemente/Sea Waybills an, aus welchen hervorgeht, dass Umlad
stattfinden kann oder stattfinden wird, vorausgesetzt, dass
gemäss Konnossement/Sea Waybill die Ware in Containern,
Trailern oder LASH-Leichtern transportiert wurde und die gesamte Reise
durch ein einziges Konnossement gedeckt ist. Bei allen übrigen
Transportdokumenten wird der Umlad akzeptiert, selbst wenn das
Akkreditiv dies verbietet, vorausgesetzt, dass die ganze
Transportstrecke durch ein einziges Dokument gedeckt ist. Bitte
beachten Sie, dass Akkreditiv-Texte diese Regelung durch
ausdrückliche Ausklammerung der entsprechenden Artikel der ERA
ausser Kraft setzen können (ERA Art. 23b c d).
Unbestätigt(-es Akkreditiv)
Die eröffnende Bank verlangt keine Bestätigung des
Akkreditivs durch die avisierende Bank. Die avisierende Bank
übernimmt daher keine Verpflichtung zur Zahlung,
Akzeptleistung oder Negoziierung (ERA Art. 7). Siehe auch unter "Stille
Bestätigung".
Unclean Bill of Lading
Erklärung siehe unter "Claused Bill of Lading"
Underwriter (im Zusammenhang mit Versicherungen)
Zeichnungsbevollmächtigter einer Versicherungsgesellschaft.
Hauptsächlich bekannt am englischen Versicherungsmarkt
Lloyd's, wo "Broker" (Erklärung siehe unter diesem Begriff)
dem "Underwriter" Risiken anbieten und mit diesem die Konditionen
aushandeln.
Unklare, unvollständige
Ausdrücke/Konditionen/Weisungen
Bei unklaren Ausdrücken in Akkreditiven wird die avisierende
Bank, nach Rücksprache mit dem Begünstigten, bei der
eröffnenden Bank Klärung verlangen. Die avisierende
Bank kann dem Begünstigten vorab eine Informationskopie des
Akkreditivs zustellen. Die formelle Avisierung erfolgt nach
Klärung der Unklarheiten (ERA Art. 12)
Unrein(-es Konnossement) (= unclean)
Erklärung siehe unter "Claused bill of lading"
Unrestricted Letter of Credit
Erklärung siehe unter "Frei negoziierbare (Akkreditive)".
Unstimmigkeiten
Erklärung siehe unter "Abweichungen in den Dokumenten".
Unterbenützung (des Akkreditiv-Betrages)
Die ERA regeln die Handhabung von Unterbenützungen im
Akkreditiv-Geschäft (ERA Art. 39).
Unterschriften auf Dokumenten
Gemäss ERA können Dokumente von Hand, durch
Faksimile, durch Perforation, durch Stempel, durch Symbole oder durch
andere mechanische oder elektronische Mittel unterschrieben werden.
Beachten Sie jedoch, dass Akkreditiv-Texte diese Regelung durch
ausdrückliche Ausklammerung des entsprechenden Artikels ausser
Kraft setzen können (ERA Art. 20b).
Unwiderruflich(-es Akkreditiv)
Akkreditive gelten als unwiderruflich, sofern sie nicht
ausdrücklich als widerruflich gekennzeichnet sind.
Unwiderrufliche Akkreditive können ohne das
Einverständnis der beteiligten Parteien nicht
geändert oder annulliert werden (ERA Art. 6 und 9d I).
URDG
Englische Abkürzung für Einheitliche Richtlinien
für Vertragsgarantien (ICC Publikation Nr. 458).
Usance Letters of Credit
Akkreditive, die eine Nach-Sicht-Zahlung vorsehen, die also durch
hinausgeschobene Zahlung Akzept eines Nach-Sicht-Wechsels benutzbar
sind.
Usance draft
Im angloamerikanischen Raum Bezeichnung für Nach-Sicht-Tratte.
Siehe auch unter "Tratte"
Verfalldatum
(von Akkreditiven)
Erklärung siehe unter "Gültigkeit (eines
Akkreditivs)".
Verladerschaft (= shipper)
Erklärung siehe unter "Ablader".
Verlängerung (von Akkreditiven)
Erklärung siehe unter "Änderung (von Akkreditiven)".
Verpflichtung der am Akkreditiv beteiligten Banken
Die ERA regeln die Pflichten der eröffnenden und
bestätigenden Banken bei der Vorlage konformer Dokumente (ERA
Art. 9)
Versanddokumente
Erklärung siehe unter "Transportdokumente"
Versicherungsbetrag
Die ERA regeln die betraglichen Vorschriften für
Versicherungsdokumente, die unter Akkreditiven verlangt sind (ERA Art.
34f).
Versicherungsdokument
Jede Art von Deckungsbestätigung, in welcher Rechte und
Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers festgehalten
sind.
Verweigerung der Bestätigung
Eine avisierende Bank hat das Recht, den Auftrag zur
Bestätigung eines Akkreditivs zu verweigern. Sie kann das
Akkreditiv dem Begünstigten ohne Beifügung ihrer
Bestätigung, also ohne Übernahme einer Verpflichtung
zur Zahlung oder Akzeptleistung, avisieren, sofern dies im Akkreditiv
nicht ausdrücklich verboten ist (ERA Art. 9c i.+ii).
Verweigerung der Dokumentenaufnahme
Erklärung siehe unter "Zurückweisung von Dokumenten"
Voller Satz
Alle ausgestellten Originale eines Dokumentes. Die Anzahl Originale
wird normalerweise auf dem Dokument selbst ausgewiesen.
Voravis
Auf Wunsch des Auftraggebers kann die eröffnende Bank
Akkreditiv-Eröffnungen und -Änderungen voravisieren.
Voravisierungen sind in der Regel mit dem Hinweis
"vollständige Einzelheiten folgen" o.ä.
gekennzeichnet (ERA Art. 11).
Vorbehaltszahlung bei Abweichungen in den Dokumenten
Werden der nominierten Bank unter einem Akkreditiv Dokumente vorgelegt,
die Abweichungen (Erklärung siehe unter diesem Begriff)
enthalten, so kann diese mit dem Einverständnis des
Begünstigten die Zahlung oder die Negoziierung unter Vorbehalt
vereinbaren. Die nominierte Bank behält sich das Recht vor,
auf den Begünstigten Regress (Erklärung siehe unter
diesem Begriff) zu nehmen, sofern die eröffnende Bank die
Aufnahme der Dokumente und die Anschaffung der Deckung wegen
Unstimmigkeiten verweigert. Bitte beachten Sie, dass gewisse
Akkreditive Zahlung/Negoziierung unter Vorbehalt verbieten.
Vorbehaltszahlung in bezug auf den Zahlungseingang
Erklärung siehe unter "Eingang vorbehalten (E.v.)"
Vorlagefrist
Erklärung siehe unter "Präsetationsfrist"
Warehouse receipt
Erklärung siehe unter "Lagerschein"
Warenbeschreibung
Auf der Handelsrechnung muss die Warenbeschreibung genau mit jener im
Akkreditiv übereinstimmen. In allen anderen Dokumenten kann
sie in allgemeinen Ausdrücken erscheinen, darf jedoch nicht im
Widerspruch zur Warenbeschreibung im Akkreditiv sein (ERA Art. 37c).
Warenfreistellung
Warensendungen werden oft an die Bank des Importeurs adressiert. Damit
diese Sendungen an ihn ausgeliefert werden können, stellt sie
die Bank gegenüber dem bearbeitenden
Spediteur/Frachtführer frei. In solchen Fällen muss
sich der Importeur jedoch seiner Pflicht zur Aufnahme der
entsprechenden Dokumente bewusst sein.
Warenverkehrsbescheinigung
Erklärung siehe unter "EUR 1"
Wechsel
Erklärung siehe unter "Tratte"
Wechselbürgschaft
Erklärung siehe unter Aval (Wechselbürgschaft)"
Widerruflich(-es Akkreditiv)
Widerrufliche Akkreditive müssen durch die eröffnende
Bank klar gekennzeichnet sein. Sie können jederzeit bis zu
deren Benützung (siehe unter "Benützungsarten des
Akkreditivs") widerrufen werden. Wegen der geringen Sicherheit sind sie
in der Praxis äusserst selten (ERA Art. 6 und Art. 8)
Zahlbarkeit
Erklärung siehe "Benützungsarten eines Akkreditivs"
Zahlung unter Vorbehalt
Erklärung siehe unter "Vorbehaltszahlung bei Abweichungen in
den Dokumenten"
Zertifikate (certificates)
Zertifikate jeglicher Art verlangen die Unterschrift
(Erklärung siehe unter "Unterschriften auf Dokumenten") des
Ausstellers (z.B. Qualitätszertifikate,
Versicherungszertifikate u.ä., ERA Art. 20d).
Zession (unter Akkreditiven)
Erklärung siehe unter "Abtretung unter dem Akkreditiv".
Zurückweisung von Dokumenten
Wenn sich die eröffnende oder für sie handelnde Bank
nach Prüfung der Dokumente zu deren Zurückweisung
entscheidet, so muss sie dies ohne Verzug jedoch innerhalb von 7
Bankwerktagen nach Erhalt der Dokumente dem Einreicher mitteilen (ERA
Art. 13 und Art. 142)