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Fachwörterverzeichnis
Ablader (= shipper/consignor)Wird allgemein als Verlader oder Verschiffer bezeichnet. Unter dem Ablader wird diejenige Partei verstanden, die dem Verfrachter (z.B. Reeder) aufgrund des Frachtvertrages die Güter im eigenen Namen anliefert. Ablader kann sowohl der Ausführer selber (der Exporteur) als auch sein Spediteur sein. Ablader ist meistens auch derjenige, in dessen Namen die Verschiffung/der Versand erfolgt und der im Transportdokument als Absender erscheint. AboutErklärung siehe unter "Circa (ca.)" Abtretung unter dem AkkreditivDer Begünstigte aus einem Akkreditiv hat das Recht, seine Forderungen, oder Teile davon, an einen Dritten abzutreten (ERA Art. 49). In der Regel informiert der Begünstigte die eröffnende oder avisierende Bank, dass seine Forderungen oder Teilforderungen unter dem Akkreditiv abgetreten wurden und bittet die Bank, gegenüber dem Zessionar (Dritten) zu bestätigen, dass sie von der Abtretung Kenntnis genommen hat. Die hier definierte Abtretung des Zahlungsanspruchs ist zu unterscheiden von der Übertragung des Akkreditivs gemäss Art. 48 ERA, die einem Zweitbegünstigten die Befugnis verleiht, seine eigenen Dokumente zur Inanspruchnahme des Akkreditivs einzureichen und die von der Bank geschuldete Leistung zu verlangen. Die Wirksamkeit der Abtretung ist im Gegensatz zur Übertragung nicht an die Zustimmung der Bank gebunden; sie ist auch dann möglich, wenn das Akkreditiv nicht übertragbar ist. Abweichungen (in den Dokumenten)Angaben (oder fehlende Angaben oder fehlende Dokumente /Nachweise u.ä.) in den unter einem Akkreditiv eingereichten Dokumenten, welche
Sind Abweichungen irgendeiner Art in den Dokumenten vorhanden, entfällt die Zahlungsverpflichtung der eröffnenden Bank und, falls bestätigt, auch die der bestätigenden Bank (Dokumentenstrenge). Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch in diesem Fall bei der Einbringung Ihrer Forderung (ERA Art. 14). Acceptance Letter of CreditAkkreditive, die nebst den übrigen Dokumenten die Vorlage einer auf die zur Akzeptierung nominierten Bank gezogenen Nach-Sicht-Tratte verlangen (ERA Art. 9a iii. B). Advance Payment GuaranteeErklärung siehe unter "Anzahlungsgarantie" Änderung (von Akkreditiven)Korrektur der aktuellen Akkreditivbedingungen (wie z.B. Verlängerung der Akkreditivgültigkeit, des Versandtermins u.ä.), welche durch den Käufer bei der eröffnenden Bank in Auftrag gegeben wird. Bei Änderungen von unwiderruflichen Akkreditiven müssen immer alle beteiligten Parteien einverstanden sein, damit sie Gültigkeit haben (ERA Art. 9d). Ein widerrufliches Akkreditiv hingegen kann von der eröffnenden Bank jederzeit und ohne vorherige Nachricht an den Begünstigten geändert oder annulliert werden. Sofern zum Zeitpunkt der Änderung das Akkreditiv schon benutzt worden ist, ist die eröffnende Bank verpflichtet, die avisierende Bank für jede gutgläubige Zahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung schadlos zu halten (ERA Art. 8). Akkreditiv (-Definition)Unter einem Akkreditiv versteht man
einreicht (ERA Art. 2). AkzeptAuch die "Annahme eines Wechsels" genannt. Dies geschieht, wenn sich der Bezogene durch seine Unterschrift auf dem Wechsel zur Bezahlung verpflichtet. Als verbindliche Annahme gilt bereits die blosse Unterschrift des Bezogenen, die üblicherweise quer auf den linken Rand des Wechsels gesetzt wird. Weitere Erklärungen finden Sie in der Bankverein-Broschüre "Der Wechsel". All risksVersicherungsdeckung für alle Risiken. Diese Klausel wird in Akkreditiven häufig verlangt. Banken nehmen Versicherungsdokumente an, in welchen diese Klausel erscheint, selbst wenn das gleiche Dokument die Deckung gewisser Risiken ausschliesst (ERA Art. 36). AmendmentErklärung siehe unter "Änderung (von Akkreditiven)" An Bord (on board)Vorgedruckter Vermerk im Konnossement (B/L), der besagt, dass sich die Ware tatsächlich an Bord eines genannten Schiffes befindet. Bei for shipment»-Konnossementen (siehe unter diesem Ausdruck) sind die folgenden 4 Parteien ermächtigt, einen solchen Vermerk anzubringen:
(ERA Art. 23, 24, 25, 26) An Deck (on deck)Vermerk im Konnossement (B/L), der besagt, dass die Ware an Deck des Schiffes verladen worden ist. Dokumente mit -Verladevermerk werden nur angenommen, wenn die Akkreditiv-Bedingungen dies ausdrücklich erlauben (ERA Art. 31 i). AnkaufszusageErklärung siehe unter "Stille Bestätigung" Annullierung (von Akkreditiven)Erklärung siehe unter "Änderung (von Akkreditiven)" AnzahlungsgarantieWird im Normalfall von der Bank des Verkäufers in Form einer abstrakten Zahlungsverpflichtung (Garantie) abgegeben. Dient der Sicherung allfälliger Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer auf Rückerstattung einer vom ersteren vor Warenlieferung geleisteten Anzahlung. Der Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung entsteht im Falle der nicht oder nicht vertragsgemässen Lieferung der Ware. Weitere Erklärungen finden Sie in der Bankverein-Broschüre Approval basisErklärungen siehe unter "Gutbefund" Approximately (oder "appr.")Erklärungen siehe unter "Circa (ca.)" AssignmentErklärung siehe unter "Abtretung unter dem Akkreditiv" Aufgeschobene Zahlung (deferred payment) unter AkkreditivenErklärung siehe unter "Benützungsarten eines Akkreditivs" Äussere AufmachungBanken müssen Dokumente mit angemessener Sorgfalt prüfen, um sich zu vergewissern, ob sie ihrer äusseren Aufmachung nach den Akkreditiv-Bedingungen entsprechen (ERA Art. 13). Aussteller von DokumentenFür Transportdokumente (ERA Art. 23 bis 33), Versicherungsdokumente (ERA Art. 34) und Handelsrechnungen (ERA Art. 37) gelten spezielle Weisungen in bezug auf deren Aussteller. Sofern das Akkreditiv keine Bestimmung betreffend Aussteller anderer Dokumente enthält, so nehmen Banken diese wie vorgelegt an, vorausgesetzt, dass ihre Inhaltsmerkmale nicht im Widerspruch zu irgend einem anderen vorgeschriebenen Dokument stehen (ERA Art. 21). Ausstellungsdatum bei DokumentenSofern dies im Akkreditiv nicht untersagt ist, werden auch Dokumente angenommen, die vor dem Datum der Ausstellung des Akkreditivs datiert sind (ERA Art. 22). Falls in einem Transportdokument nichts anderes erwähnt ist, gilt das Ausstellungsdatum als Datum der Verschiffung, des Versandes oder der Übernahme der Ware (ERA Art. 23a ii., 24a ii. u.a.). Das Versanddatum ist auch für das Überprüfen der Einhaltung der Präsentationsfrist (Erklärung siehe unter diesem Begriff) von Bedeutung. Aval (Wechselbürgschaft)Die Zahlung der Wechselsumme, die dem Bezogenen obliegt, kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft (Aval) gesichert werden, indem der Bürge seine Unterschrift allein oder mit einer entsprechenden Erklärung oder auf den Wechsel setzt. Mangels anderer Angaben verpflichtet sich der Wechselbürge für den Aussteller. Weitere Erklärungen finden Sie in der Bankverein-Broschüre Avisieren/avisierende BankWeiterleiten eines von der eröffnenden Bank erhaltenen Akkreditivs an den Akkreditiv-Begünstigten (Verkäufer). Betreffend die Pflichten der avisierenden Bank siehe ERA Art. 7 und 12. AWB (=Air Waybill)Erklärung siehe unter "Luftfrachtbrief". Back-to-back-AkkreditivBeim "Back-to-back"-Akkreditiv handelt es sich nicht um eine unter den ERA abgedeckte spezielle Form eines Akkreditivs. Vielmehr ist es ein Akkreditiv, welches aufgrund eines bereits vorhandenen (Grundakkreditivs) neu - praktisch Rücken an Rücken - eröffnet wird. Für weitere Angaben fragen Sie Ihren Kundenberater beim Bankverein; er hilft Ihnen gerne weiter. Bahnfrachtbrief (= Railway Bill)Im Bahnverkehr ausgestelltes Frachtdokument. Dem Absender wird das Duplikat als Quittung für die Warenannahme übergeben (auch Duplikat-Frachtbrief genannt, ERA Art. 28). BankgarantienEinseitiger Vertrag zwischen einer Bank als Garantin und einem Begünstigten als Garantienehmer, in welchem sich die Bank gegenüber dem Begünstigten verpflichtet, ihm eine Zahlung in bestimmter Höhe zu leisten, falls ein Dritter eine Leistung nicht erbringt oder sich ein sonstiges Ereignis (nicht) verwirklicht. Weitere Erklärungen finden Sie in der Bankverein-Broschüre "Bankgarantien". BeglaubigungAmtliche Bestätigung der Echtheit von Unterschriften oder Dokumenten, im Zusammenhang mit Akkreditiven von z.B. Ursprungszeugnissen, Handelsrechnungen usw., welche von Handelskammern, Konsulaten und ähnlichen staatlich anerkannten Behörden erteilt werden. Benützungsarten eines AkkreditivsAkkreditive können wie folgt benutzbar gestellt sein:
Siehe auch Bemerkungen unter "Postversandrisiko" (Ort der Benutzbarkeit) BereitstellungIm Zusammenhang mit dem Exportakkreditiv kann in gewissen Fällen im voraus eine zeitlich und betraglich befristete Zusage der Banken zur Bestätigung eines erwarteten Akkreditivs verlangt werden. Dem Exporteur wird für die Periode ab der Abgabe dieser Zusage bis zum Eintreffen des Akkreditivs eine vereinbarte Bereitstellungskommission in Rechnung gestellt. Ihr Akkreditiv-Kundenberater beim Bankverein gibt Ihnen gerne weitere Auskunft. Bestätigung (von Akkreditiven)Zusätzlich zur Verpflichtung der eröffnenden Bank übernimmt die avisierende Bank durch die Bestätigung eine eigene, unabhängige Zahlungsverpflichtung (ERA Art. 9b). Als Basis dienen unwiderrufliche und normalerweise bei der avisierenden Bank gültige und zahlbare Akkreditive. Wird die Bestätigung des Akkreditivs durch eine zweite Bank gewünscht, so muss der Käufer dies ausdrücklich in seinem Akkreditivauftrag angeben. Die bestätigende Bank übernimmt das "Delkredererisiko" der eröffnenden Bank sowie das "politische" und "Transferrisiko" des Käuferlandes. Siehe unter diesen drei Begriffen. Enthält ein Akkreditiv keine Aufforderung der eröffnenden Bank, die Bestätigung beizufügen, so besteht unter gewissen Umständen die Möglichkeit, ein solches Akkreditiv "still" zu bestätigen. Weitere Erklärungen siehe auch unter "Stille Bestätigung". Ohne Bestätigung des Akkreditivs ist die avisierende Bank lediglich beauftragt, das Akkreditiv dem Begünstigten mitzuteilen (zu avisieren), ohne Übernahme einer eigenen Verpflichtung. Beteiligte Parteien (beim Akkreditiv)Erklärung siehe unter "Parteien im Dokumenten-Akkreditiv" BevorschussungBei Akkreditiven mit aufgeschobener Zahlung hat der Akkreditivbegünstigte unter gewissen Umständen die Möglichkeit, von der avisierenden Bank Zahlung der Dokumente per Sicht, unter Belastung eines marktüblichen Zinses, zu erhalten. Die Buchforderung ist so für den Verkäufer sofort realisierbar, während der Käufer erst bei Verfall für den Dokumentengegenwert belastet wird. Bill of ExchangeErklärung siehe unter "Tratte" Bill of Lading (B/L)Erklärung siehe unter "Konnossement" BrokerMit dem englischen Begriff "broker" werden verschiedene Parteien bezeichnet. Die vier gebräuchlichsten sind:
CarrierErklärung siehe unter "Frachtführer" Certificate of InspectionErklärung siehe unter "Inspektionszertifikat" Charter Party Contract (B/L)Vertrag, wonach genau bezeichneter Frachtraum eines Schiffes oder das ganze Schiff durch den Eigentümer einem Charterer (Mieter) für eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Reise überlassen wird. Erstreckt sich der Vertrag auf das ganze Schiff, so spricht man von einer Ganz- oder Vollcharter. Wird dagegen nur ein Teil oder ein bestimmter Raum des Schiffes in Anspruch genommen, so liegt eine Teilcharter (Raumcharter bzw. Raumfrachtvertrag) vor. Wird ein Schiff ohne Besatzung gechartert, handelt es sich um eine "bare boat"-Charter. Die vom momentanen Charterer (Mieter) oder dessen Bevollmächtigten ausgestellten Frachtdokumente nennt man "charter party B/L" (ERA Art. 25). CIMEin im Bahnverkehr ausgestelltes, international standardisiertes Frachtdokument. CIM steht für "Convention Internationale concernat le transport des Marchandises par chemin de fer". Das Übereinkommen ist seit 1.1.65 in Kraft und bildet die gesetzliche Grundlage für den Abschluss von Frachtverträgen im zwischenstaatlichen Eisenbahn-Güterverkehr mit durchgehenden Frachtbriefen (ERA Art. 28). Circa (ca.)Im Zusammenhang mit Akkreditiven bedeutet circa eine Toleranz von plus/minus 10 % entweder in bezug auf den Rechnungsbetrag, Einheitspreis oder die Menge, je nach dem Zusammenhang, in dem die Toleranz erwähnt wird (ERA Art. 39a). Claused Bill of Lading (B/L) (=unreines Konnossement)Klauseln in B/L's, die ausdrücklich mangelhaften Zustand der Ware und/oder der Verpackung vermerken. Siehe Broschüre "clean transport documents", Nr. 473 der Internationalen Handelskammer in Paris Clean Bill of Lading (B/L) (=reines Konnossement)Konnossement, das keine Klauseln oder Angaben enthält, die den Zustand der Ware und/oder der Verpackung ausdrücklich als mangelhaft bezeichnen. Siehe Broschüre "clean transport documents", Nr. 473 der Internationalen Handelskammer in Paris CMRAbkürzung für "Convention relative au contrat de transport international de Marchandises par Route". Für den Versand auf der Strasse ausgestelltes Transportdokument (Lastwagenfrachtbrief, ERA Art. 28). Combined (Transport) Bill of Lading/Combined transport documentDokument für kombinierte Transporte, welches mindestens zwei verschiedene Transportarten abdecken muss. Seit kurzem wird vermehrt der Begriff "Multimodal Transport Document"verwendet (ERA Art. 26). Combined shipmentErklärung siehe unter "Kombinierter Transport" CommitmentErklärung siehe unter "Bereitstellung" Commitment feeErklärung siehe unter "Bereitstellung" Commodity Trade Finance (Handelsfinanzierung)Transaktionsfinanzierung, bei welcher zwischen der Handelsgesellschaft und der Bank ein Kreditrahmen vereinbart wird. Die Art der Sicherheiten ist jeweils auf die zu finanzierende Transaktion abgestimmt. Bei der Risikobeurteilung wird einerseits auf die finanziellen Verhältnisse der Handelsgesellschaft, anderseits aber auch auf das Lieferanten/ Performance-Risiko, das Waren- und Preisrisiko sowie auf das Käuferrisiko abgestellt. Für weitere Angaben fragen Sie Ihren Kundenberater beim Bankverein. Er hilft Ihnen gerne weiter. Consignment noteErklärung siehe unter "Frachtbrief" ConsignorErklärung siehe unter "Ablader" ConsolidatorUnternehmer/Spediteur, der Stückgut sammelt, um Transportbehälter besser auszulasten. ContainerBezeichnung für Grossbehälter ab 20" (Fuss). Im Akkreditiv-Geschäft ist der Verlad in Containern insofern relevant, als dies unter Umständen bei der Prüfung von Dokumenten berücksichtigt wird. Beispiel: Selbst wenn ein Akkreditiv den Umlad verbietet, nehmen Banken Konnossemente/Sea Waybills an, die auf den Umlad der Ware hinweisen, vorausgesetzt, dass die Güter in Containern, Trailern oder LASH-Leichtern versandt wurden und der ganze Seetransport durch ein einziges Konnossement/Sea Waybill gedeckt ist (ERA Art. 23d, 24d). Cover Note (Deckungsbestätigung)Oft auch genannt. Von Versicherungsgesellschaften oder -maklern an Stelle von Versicherungspolicen oder -zertifikaten ausgestelltes Dokument, das dem Nachweis der ordnungsgemässen Versicherungsmeldung dient und eine Deckungszusage darstellt. können unter Akkreditiven nur dann angenommen werden, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist (ERA Art. 34c). DeckladungErklärung siehe unter "An Deck" DeckungsbestätigungErklärung siehe unter "Cover Note" Deferred PaymentErklärung siehe unter "Benützungsarten eines Akkreditivs" Definition des AkkreditivsErklärung siehe unter "Akkreditiv (-Definition)" Delkredererisiko (auch Debitorenrisiko genannt)Bedeutet das Risiko aus ausstehenden Forderungen und umfasst sowohl die Zahlungsunfähigkeit wie auch die Zahlungsunwilligkeit eines Schuldners. Durch die Eröffnung eines Akkreditivs tritt an die Stelle der Haftung des Käufers für ausstehende Forderungen diejenige der eröffnenden Bank. Für den Verkäufer liegt folglich das Delkredererisiko bei der eröffnenden Bank. Wird ein Akkreditiv durch die avisierende Bank bestätigt, so übernimmt diese gegenüber dem Begünstigten die Haftung. Für den Begünstigten ist dadurch sowohl das Delkredererisiko gegenüber der eröffnenden Bank als auch die Länderrisiken (Transfer- und politische Risiken) derselben ausgeschlossen. DiskontierungDer Begünstigte unter einem Akkreditiv hat die Möglichkeit, seine Forderung zu diskontieren. Die Bank vergütet den Dokumentengegenwert, abzüglich Diskont, behält sich jedoch das Regressrecht (Erklärung siehe unter Regress) vor. Bei bestätigten Akkreditiven erfolgt die Diskontierung ohne Regress. DokumentarakkreditivErklärung siehe unter "Akkreditiv (-Definition)" DokumentarinkassoErklärung siehe unter "Inkasso (-Definition)" DokumenteHandelsrechnung, Transportdokument, Ursprungsnachweis, Packliste u.ä., die unter einem Akkreditiv verlangt werden (ERA Art. 20 bis 38). DokumentenstrengeErklärung siehe unter "Abweichung in den Dokumenten" DoppelversicherungErklärung siehe unter "Subsidiär" DraftErklärung siehe unter "Tratte" Drittpartei-DokumenteIm Akkreditiv-Geschäft versteht man darunter Dokumente, die als Ablader der Ware eine andere Partei als den Akkreditivbegünstigten ausweisen. Drittpartei-Dokumente sind nur bei Transportdokumenten erlaubt. (Erklärung siehe unter dem Begriff "Transportdokumente", ERA Art. 31 iii). Durchkonnossemente(auch "Through Bill of Lading", "TBL" genannt) sind Konnossemente, bei welchen unterwegs umgeladen wird, die jedoch die ganze Reisestrecke der Ware vom Einladehafen bis zur Endbestimmung decken. Eingang vorbehalten (E.v.)Vorbehalt des Zahlungseingangs bei der Gutschrift des Dokumenten-Gegenwertes durch die negoziierende Bank. Der Hinweis "E.v." bedeutet, dass der Begünstigte den gutgeschriebenen Betrag zuzüglich Zinsen (vom Valutierungstag der Gutschrift bis zur Rückerstattung), Spesen u.ä. zurückerstatten muss, falls aus irgendeinem Grunde die Deckung nicht angeschafft wurde. Eisenbahnfrachtbrief (International)Erklärung siehe unter "CIM" ERA500Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive. Die ab dem 1.1.1994 gültige Fassung ist die Revision 1993, Broschüre Nr. 500, der Internationalen Handelskammer in Paris. Achten Sie darauf, dass die zu Ihren Gunsten eröffneten Akkreditive ausdrücklich den ERA500 unterstellt sind. Die ERA500 sind bindend für alle Parteien und beziehen sich auf Dokumenten-Akkreditive und Standby-Akkreditive. Den vollständigen Abdruck dieser Richtlinien finden Sie in dieser Broschüre ab Seite 73. ErfüllungsgarantieIm Normalfall durch eine Bank in Form einer abstrakten Zahlungsverpflichtung abgegeben. Dient der Sicherung allfälliger Ansprüche des Käufers an den Verkäufer wegen nicht ordnungsgemässer bzw. nicht vertragsgemässer Lieferung oder Leistung. Weitere Erklärungen finden Sie in der Bankverein-Broschüre "Bankgarantien" Eröffnende BankErklärung siehe unter "Parteien im Dokumenten-Akkreditiv" EUR 1Warenverkehrsbescheinigung und Präferenznachweis für die Ausfuhr in Länder und Gebiete, die mit der EG (auch dem EWR) durch Freihandels-, Assoziations- oder Präferenzabkommen verbunden sind, soweit die betroffenen Güter in den Zollpräferenzen eingeschlossen sind. FactoringAbsatzfinanzierung, bei welcher der Factor die gesamten, durch Warenlieferung entstandenen Forderungen eines Kunden kauft, unter Abzug der Factoringgebühr und des Zinses für die Zeit bis zur (durchschnittlichen) Fälligkeit der Forderungen. Für Erklärungen stehen Ihnen die Kundenberater der Factors AG, Bäckerstrasse 40, 8008 Zürich, Tel. 01/242 16 70, einer Tochtergesellschaft des Bankvereins, jederzeit zur Verfügung. FakturaErklärung siehe unter "Handelsrechnung" FCL (= Full Container Load)Im Gegensatz zum LCL (= Less than Container Load) (Erklärung siehe unter "LCL") übernimmt der Frachtführer/Reeder vom Verlader (Exporteur) einen bereits vollbeladenen Container zur Verfrachtung. FCR (= Forwarder's Certificate of Receipt)Spediteurübernahmebescheinigung, die bestätigt, dass die Ware zur Beförderung oder Zurverfügungstellung an eine vom Auftraggeber vorgeschriebene Adresse übernommen worden ist (ERA Art. 30). FIOErklärung siehe unter "free in ..." Force majeure (höhere Gewalt)Die Banken übernehmen keine Haftung oder Verantwortung für die Folgen der Unterbrechung ihrer Geschäftstätigkeit durch Fälle höherer Gewalt. (ERA Art. 17). For approvalErklärung siehe unter "Gutbefund" ForderungsankaufErklärung siehe unter "Forfaitierung" Forfaitierung (unter Akkreditiven)Ankauf von einzelnen in der Zukunft zahlbaren Forderungen u.a. aus Akkreditiven durch die Bank, wobei sie auf jeden Rückgriff auf den abtretenden Forderungsgläubiger verzichtet. Die Bank vergütet dabei den Dokumenten-Gegenwert, abzüglich Forfaitierungszins. Weitere Erklärungen finden Sie in der Broschüre "Die Forfaitierung" der SBV Finanz AG, einer Tochtergesellschaft des Bankvereins. Für Forfaitierungen von Akkreditivforderungen fragen Sie bitte Ihren Kundenberater beim Bankverein. Für alle anderen Forfaitierungen helfen Ihnen die Kundenberater der SBV Finanz AG, Talstrasse 70, 8001 Zürich, Tel. 01/211 56 56, gerne weiter. Forwarder's bill of ladingErklärung siehe unter "Spediteur-Dokumente" FotokopienErklärung siehe unter "Kopien" Frachtbrief (= consignment note)Unter Frachtbrief versteht man zwar oft das CMR (Erklärung siehe unter "CMR"), im Akkreditiv sollte jedoch unbedingt das zu präsentierende Transportdokument genau angegeben werden, da sonst auch andere Instrumente wie der Bahnfrachtbrief u.ä. verstanden werden können. Frachtführer (= carrier)Unternehmen, das gewerbsmässig den Transport von Gütern ausführt. Der Frachtführer haftet für die gesamte durch ihn gedeckte Transportstrecke, und zwar ungeachtet davon, ob die Ware mit eigenen und/oder fremden Transportmitteln verfrachtet worden ist. Die ERA schreiben für die meisten Transportdokumente vor, dass sie durch Frachtführer oder deren Agenten (oder gegebenenfalls durch den Kapitän oder dessen Agenten) ausgestellt werden müssen (ERA Art. 23 bis 28). FrachtvermerkDer auf den Transportdokumenten erwähnte Hinweis, ob die Frachtkosten vom Absender vorausbezahlt worden sind (= "freight prepaid") oder vom Empfänger der Ware bei Ankunft am Bestimmungsort zu übernehmen sind (= "freight collect", "freight payable at destination"). Bei Charter-Verträgen sind auch Vermerke wie "freight payable as arranged" u.ä. üblich (ERA Art. 33). Franchise (im Zusammenhang mit Versicherungen)Die Franchise ist ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers am Schadenvolumen. Versicherungs-Dokumente, die auf eine Franchise hinweisen, werden unter Akkreditiven akzeptiert, sofern nicht ausdrücklich untersagt (ERA Art. 35 c). "Free In"-, "Free Out"-, "Free In and Out"-Klauseln(In der Regel bei Seetransport). Diese Klauseln geben Hinweise auf Kostenträger für das An-Bord- Setzen und/oder Löschen der Ware. Wenn Akkreditive solche Klauseln vorschreiben, so prüfen Banken lediglich deren Vermerk auf dem entsprechenden Transportdokument. Frei negoziierbare (Akkreditive)Bei Akkreditiven, welche durch die eröffnende Bank als "frei negoziierbar" benutzbar gestellt wurden, hat der Akkreditiv-Begünstigte das Recht, seine Dokumente bei einer Bank seiner Wahl zur Negoziierung (siehe Erklärung unter diesem Begriff) vorzulegen (ERA Art. 10). FreistellungserklärungErklärung siehe unter "Warenfreistellung" Frist für die Dokumenten-Prüfung (durch die Bank)Den Banken steht eine angemessene Zeit für die Prüfung der Dokumente zur Verfügung, maximal jedoch 7 Bankwerktage, gerechnet ab dem Tag nach Erhalt der Dokumente (ERA Art. 13 b) Frist für die Dokumenten-VorlageErklärung siehe unter "Präsentationsfrist" Full setErklärung siehe unter "Voller Satz" GSP Form A (= Generalized System of Preferences certificate of origin Form A)Ursprungszeugnis, das im Präferenzverkehr mit Entwicklungs- und Schwellenländern angewendet wird. Gültigkeit (eines Akkreditivs)Die Gültigkeit von Akkreditiven ist auf eine gewisse Zeitdauer beschränkt, wobei das Gültigkeitsdatum den letzten Tag darstellt, an welchem der Begünstigte Dokumente zur Benutzung des Akkreditivs am Ort der Gültigkeit einreichen kann. Jedes Akkreditiv muss angeben, ob es bei der eröffnenden oder bei der zur Zahlung, Negoziierung oder Akzeptierung nominierten Bank gültig ist. Siehe auch unter "Präsentationsfrist" Gutbefund (Dokumente zum ...)Werden der nominierten Bank unter einem Akkreditiv Dokumente vorgelegt, die Abweichungen enthalten, so kann diese mit dem Einverständnis des Begünstigten die Dokumente der eröffnenden Bank zum Gutbefund weiterleiten. Im Hinblick auf das Postversandrisiko (Erklärung siehe unter diesem Begriff) empfehlen wir jedoch, die Möglichkeit der Korrektur der Dokumente oder die telegraphische Anfrage um Ermächtigung zur Dokumentenaufnahme trotz Unstimmigkeiten durch die eröffnende Bank zu prüfen. HandelsrechnungRechnung des Lieferanten, die sich auf die gelieferte Ware resp. die erbrachte Leistung an den Käufer bezieht. Die Bezeichnung der Ware resp. der Leistung in der Rechnung muss mit jener im Akkreditiv genau übereinstimmen. In allen anderen Dokumenten kann die Waren- resp. Leistungsbezeichnung in allgemein gehaltenen Ausdrücken, die nicht im Widerspruch zur Beschreibung im Akkreditiv stehen, beschrieben werden. Im Akkreditiv verlangte Vertragsformeln (Incoterms) werden auf der Handelsrechnung vermerkt (ERA Art. 37). Siehe auch unter "Incoterms" Haus-Luftfrachtbrief(auch als HAWB bezeichnet) Im Lufttransport sind heute auch die sogenannten "House Air Waybills (HAWB)" gebräuchlich. Sie werden durch Speditionsfirmen bei Luftfracht-Sammelsendungen ausgestellt. Die HAWB werden im Akkreditiv-Geschäft dem herkömmlichen AWB gleichgestellt, sofern daraus ersichtlich ist, dass der Aussteller selbst die Haftung als Frachtführer übernimmt oder als Agent eines namentlich genannten Frachtführers handelt (ERA Art. 27). HAWBErklärungen siehe unter "Haus-Luftfrachtbrief" Hinausgeschobene ZahlungErklärungen siehe unter "Aufgeschobene Zahlung" Höhere GewaltErklärung siehe unter "Force majeure" House Air Waybill (auch als HAWB bezeichnet)Erklärungen siehe unter "Haus-Luftfrachtbrief" ICC (International Chamber of Commerce in Paris)Erklärungen siehe unter "IHK" IHK (Internationale Handelskammer in Paris)Die IHK wurde 1919 in Atlantic City gegründet. Mittlerweile umfasst sie Verbände und Unternehmen aller Wirtschaftszweige. Sie hat ihren Sitz in 38, Cours Albert 1er, F-75008 Paris. Als eine Institution der internationalen wirtschaftlichen Selbstverwaltung bearbeitet sie in Fachkommissionen, Unterausschüssen und Arbeitsgruppen alle Fragen, welche für die internationale Wirtschaft von Bedeutung sind. Hierzu zählen z.B. Vertrags- und Lieferklauseln (Incoterms), Standardisierung von Zahlungsinstrumenten, Einheitliche Richtlinien für Inkassi, Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive, Einheitliche Richtlinien für Zahlungsgarantien, Schiedsgerichtsbarkeit (Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung), Wettbewerbsfragen, Auslandsinvestitionen, Transportfragen u.v.m. Sollten Sie Informationen oder die Liste der ICC-Publikationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihre lokale Handelskammer oder an die Internationale Handelskammer IHK, Mainaustrasse 49, 8034 Zürich. IncotermsInternationale Regeln für die einheitliche Auslegung der in Aussenhandelsgeschäften üblichen Vertragsformeln. Sie werden von der Internationalen Handelskammer in Paris herausgegeben. Die derzeit gültige Fassung ist die Publikation Nr. 460 aus dem Jahre 1990. IndossamentEin vom Indossanten unterzeichneter Übertragungsvermerk auf der Rückseite eines Orderpapiers. Im Akkreditiv werden häufig folgende Dokumente verlangt, welche durch Indossament übertragen werden:
Inkasso (-Definition)Beim Dokumentarinkasso handelt es sich um den Auftrag des Verkäufers an seine Bank, beim Käufer gegen Übergabe der Versandpapiere den Gegenwert dieser Papiere einzukassieren. Dabei kann der Auftrag in bezug auf die Zahlungsbedingungen lauten auf "Dokumente gegen Barzahlung"oder "Dokumente gegen Akzept eines Wechsels". Die Bank handelt dabei als Treuhänderin und bemüht sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um den Eingang der Zahlung. Im Gegensatz zum Dokumentarakkreditiv haften die Banken beim Dokumentarinkasso lediglich für die ordnungsgemässe Durchführung des Inkassoauftrages, übernehmen aber keinerlei selbständige Zahlungsverpflichtung. Das Dokumentar-Inkasso ist geregelt in den Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (ERI),Broschüre Nr. 322, Revision 1978, der Internationalen Handelskammer in Paris. InspektionszertifikatBestätigung, dass die Ware vor Versand inspiziert wurde. In der Regel ausgestellt durch eine neutrale Stelle. IntendedHinweis auf Konnossementen, multimodalen Transportdokumenten, Seefrachtbriefen. Beispiele: "intended port of shipment Hamburg", "intended ocean vessel MV Swissahoi", "intrended port of discharge Honkong". Durch diesen Hinweis behält sich der Frachtführer das Recht vor, den Verladehafen, das Schiff oder den Löschungshafen zu ändern (ERA Art. 23a ii., 24a ii.) KaufvertragAkkreditive sind ihrer Natur nach von den Kauf- oder anderen Verträgen, auf denen sie beruhen können, getrennte Geschäfte. Die Banken haben in keiner Hinsicht etwas mit solchen Verträgen zu tun, selbst wenn im Akkreditiv auf solche Verträge in irgendeiner Weise Bezug genommen wird (ERA Art. 3). Kombinierter TransportVersand von Gütern, bei welchem mindestens zwei verschiedene Transportmittel benützt werden. Seit kurzem wird vermehrt der Begriff "Multimodaler Transport" verwendet (ERA Art. 26). KommissionenIn der Regel geben Akkreditive an, ob Bankkommissionen zu Lasten des Auftraggebers (Käufers) oder des Begünstigten (Verkäufers) gehen. Falls solche Angaben im Akkreditiv fehlen, trägt der Auftraggeber (Käufer) sämtliche Bankkommissionen (ERA Art. 18 c). Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Kundenberater beim Bankverein über die geltenden Kommissionssätze. KonferenzlinieSeeschiffahrtsgesellschaften, deren Schiffe nach festgesetzten Fahrplänen auf festen Routen verkehren. Zwischen den Linien-Reedereien werden einheitliche Transportraten vereinbart. Solche Vereinbarungen werden gewöhnlich als Konferenzen bezeichnet. Als Konferenzlinien sind somit Schifffahrtsrouten zu verstehen, die durch Konferenzen harmonisiert sind. Konnossement (Bill of Lading / B/L)Ein vom Schiffskapitän, seinem Agenten oder von der Schiffahrtsgesellschaft bzw. deren Agenten unterschriebenes Transportdokument mit Wertpapiercharakter. Bestätigt den Empfang der Ware und die Bedingungen, zu denen der Transport übernommen wurde. Die Auslieferung der Ware im vorgeschriebenen Bestimmungshafen erfolgt nur gegen Vorlage und Übergabe eines Originals des Konnossements (ERA Art. 23, 25). Konnossementsgarantie (= Guarantee for missing Bill of Lading, Letter of Indemnity)Die Konnossementsgarantie dient der finanziellen Absicherung des Verfrachters gegen mögliche Nachteile im Zusammenhang mit der Aushändigung von Waren ohne Vorlage eines Original-Konnossements. Die Ausstellung einer Konnossementsgarantie kommt dann zur Anwendung, wenn die Waren schneller als die Original-Konnossemente im Bestimmungshafen eintreffen. Der Garantieauftraggeber (der Käufer) verschafft sich dadurch das sofortige Bezugsrecht der Ware, womit er Zeit, zusätzliche Liegegebühren, Lagerkosten, Versicherungsgebühren u.ä. spart. Weitere Erklärungen finden Sie in der Bankverein-Broschüre "Bankgarantien". Kopien (Copies)Wenn Akkreditive Kopien von Dokumenten verlangen, so nehmen Banken Dokumente an, die entweder als Kopien gekennzeichnet oder nicht als Originale markiert sind (ERA Art. 20c I). Wenn Akkreditive Dokumente in mehreren Exemplaren (z.B. dreifach, three copies) verlangen, so nehmen Banken Dokumente an, bei welchen eines der Exemplare als Original bezeichnet wurde, es sei denn, das Dokument selbst verlangt eine andere Regelung. Beachten Sie jedoch, dass Akkreditive diese Regelung der ERA durch ausdrückliche Ausklammerung des entsprechenden Artikels ausser Kraft setzen können (ERA Art. 20c ii). Korrigieren von Dokumenten (im Zusammenhang mit dem Akkreditiv)Der Begünstigte unter einem Akkreditiv hat das Recht, Dokumente, welche durch die nominierte Bank wegen Unstimmigkeiten bemängelt wurden, innerhalb der Akkreditiv-Gültigkeit, respektive innerhalb der Präsentationsfrist zu korrigieren oder zu ersetzen und die Dokumente der Bank erneut vorzulegen. Korrekturen von Dokumenten können nur durch deren Aussteller oder durch eine vom Aussteller ermächtigte Partei vorgenommen werden. In jedem Fall muss aus dem Dokument ersichtlich sein, wer die Korrektur vorgenommen hat und in wessen Auftrag er handelt. Bei legalisierten Dokumenten müssen auch Korrekturen selbst erneut legalisiert werden. Kurzform von TransportdokumentenTransportdokumente, auf denen nicht alle Kontraktbedingungen aufgeführt sind. Es wird bei einigen oder sämtlichen Bedingungen auf andere Quellen verwiesen, die dadurch einen integrierenden Bestandteil des Dokumentes und somit des abgeschlossenen Vertrages bilden (ERA Art. 23a v., 24a v., 26a v.). Lagerschein (Warehouse-Receipt)Wertpapier, das die Lagerung von Gütern ausweist. Kann als Namen-, Order- oder Inhaberpapier ausgestellt sein. Der Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erhalten, für die bei ihm eingelagerten Güter Warenpapiere auszugeben, denen die Eigenschaft eines Wertpapieres zukommt. In der Schweiz ist die Ausgabe von Lagerscheinen wenig üblich. Als Bestätigung für die Annahme von Gütern zur Einlagerung werden meistens Lagerempfangsscheine herausgegeben, welche blossen Beweismittel-, nicht aber Wertpapiercharakter aufweisen. Weitere Erklärungen finden Sie auch im Obligationenrecht, OR Artikel 482ff. LASH-Leichter"LASH" = "Lighter aboard ship". Schwimmfähiger Grossbehälter (= Leichter), welcher im kombinierten See- und Binnenwasserstrassen-Transport von Waren eingesetzt wird. Leichter werden auf besonders konstruierten Schiffen transportiert. Leichter werden in Flusshäfen abgesetzt und von dort in Schleppzügen weitertransportiert (ERA Art. 23d I). LastwagenfrachtbriefErklärung siehe unter "CMR" L/C (Letter of Credit)Erklärung siehe unter "Akkreditiv (-Definition)" LCL (= Less than Container Load)Im Gegensatz zum "Full Container Load" (Erklärung siehe unter "FCL") werden Waren verschiedener Absender (Exporteure) in ein und denselben Container, für den gleichen Transportweg, verladen. LegalisierungBeglaubigung von Papieren (z.B. Handelsrechnungen und Ursprungszeugnisse) durch das Konsulat oder die Botschaft des Importlandes, meist im Lande des Exporteurs oder des Verkäufers. LeichterErklärung siehe unter "LASH-Leichter" Letter of AssignmentErklärung siehe unter "Abtretung" Letter of Credit (L/C)Erklärung siehe unter "Akkreditiv (-Definition)" Letter of Indemnity (LOI)Anwendungsbeispiel siehe unter "Konnossementsgarantie" Liner TermsBedingungen, zu denen Linienreedereien Güter befördern. Das Schiff bestimmt den Lade- und Löschplatz. Die Kosten für das Laden/Stauen wie auch meistens für das Löschen (das Entladen der Fracht) trägt die Reederei. Es bestehen jedoch unterschiedliche Regelungen in den Fahrtgebieten, speziell für Schwerststücke. Liner Bill of LadingKonnossement (= Wertpapier) einer Linienreederei. Siehe auch unter "Konnossement" Linienschiffahrt(Fracht-)schiffsverkehr nach einem bestimmten Fahrplan auf fest bestimmten Routen. Als Beförderungsvertrag zwischen dem Ablader (auch "shipper", Erklärung siehe unter "Ablader") und dem Frachtführer gilt das Konnossement. Lloyd's-RegisterVerzeichnis der Schiffsklassifizierungen. Akkreditive können Auszüge aus dem Lloyd's-Register vorschreiben. LuftfrachtbriefIm Luftfrachtverkehr ausgestelltes Versanddokument in Form einer Bestätigung der Entgegennahme der Ware zum Versand. Kein Wertpapier. Die Beförderungsbedingungen sind im Warschauer Abkommen vom 12.10.1929 und den nachfolgenden Zusatzprotokollen vereinheitlicht. Im Lufttransportgewerbe sind heute auch die sogenannten "Haus-Luftfrachtbriefe" (Erklärung siehe unter diesem Begriff) gebräuchlich (ERA Art. 27). MaklerErklärung siehe unter "Broker" Marine Bill of LadingErklärung siehe unter "Konnossement" Mate's receipt (M.R.) (= Bordbescheinigung)Erklärung eines Schiffsoffiziers im Namen der Schiffahrtsgesellschaft, dass bestimmte Güter an Bord seines Schiffes in Empfang genommen worden sind. Kein Wertpapier. Wird als Zwischendokument bis zur Ausstellung des Konnossements verwendet. Mengenangabe im AkkreditivUnter gewissen Umständen sind bei der Warenmenge Toleranzen gestattet (ERA Art. 39b). Siehe auch unter "Circa (ca.)" Multimodaler TransportTransportdokument, das durch Frachtführer oder Multimodal Transport Operator ausgestellt ist und mindestens zwei Transportmittel (z.B. Camion/ Schiff-Bahn/Camion) deckt (ERA Art. 26). NamenkonnossementErklärung siehe unter "Rektakonnossement" Negotiable InstrumentsDokumente mit Wertpapiercharakter, z.B. Konnossemente, Lagerscheine, Wechsel und ähnliche, welche durch Indossament (siehe auch unter diesem Begriff) übertragen werden können. NegoziierungIn der Bankensprache versteht man unter Negoziierung den An- und Verkauf von Wechseln oder anderen Wertpapieren. Im Akkreditiv-Geschäft versteht man unter Negoziierung die Gutschrift bei der Aufnahme von Tratten und anderen Dokumenten durch die zur Negoziierung ermächtigte Bank. Die negoziierende Bank hat das Recht, bei Nicht-Eingang der Deckung auf den Akkreditiv-Begünstigten Regress zu nehmen, es sei denn sie hat das Akkreditiv bestätigt (ERA Art.10). Negoziierungs-AkkreditivAkkreditive, die durch Negoziierung benutzbar sind. Erklärung siehe unter "Benützungsarten eines Akkreditivs". Non-Negotiable InstrumentsDokumente ohne Wertpapiercharakter. Der Besitz des Dokumentes alleine genügt/berechtigt nicht zum Bezug der darin genannten Ware/Leistung (z.B. Seefrachtbrief, Luftfrachtbrief, Spediteur-Übernahmebescheinigung u.ä.). Notify Address(= Meldeadresse)In Transportdokumenten enthaltene Adresse einer Partei, welcher die Ankunft der Ware zu melden ist. Not NegotiableErklärung siehe unter "Non-Negotiable Instruments" NVOCC (-Spediteur/-Operator) (= Non Vessel Operating Common Carrier)Diese aus den USA stammende Bezeichnung beschreibt Unternehmen, die sich als Consolidator (siehe auch unter diesem Begriff) betätigen. In Europa sind NVOCC meist aus dem Speditionsbereich des Sammelverkehrs hervorgegangen. Ocean Bill of LadingErklärung siehe unter "Konnossement" Ohne Regress (= ohne Rückgriff, "without recourse")Erklärung siehe unter "Regress" On BoardErklärung siehe unter "An Bord" On DeckErklärung siehe unter "An Deck" OrderkonnossementÜbliche Form des durch Indossament übertragbaren Konnossements. Es gibt folgende drei Möglichkeiten der Ausstellung:
Orderkonnossemente werden üblicherweise auf der Rückseite indossiert (Erklärung und Muster siehe unter "Indossament"). Das Gegenteil zum Orderkonnossement ist das Rektakonnossement (siehe auch unter diesem Begriff). Original-DokumenteSofern das Akkreditiv nicht etwas anderes festlegt, werden als auch Dokumente akzeptiert, welche
Parteien im Dokumenten-AkkreditivAm Akkreditiv sind mindestens folgende drei Parteien beteiligt:
In der Regel beauftragt jedoch die eröffnende Bank eine Korrespondenz-Bank mit der Avisierung, gegebenenfalls auch mit der Zahlung oder Akzeptleistung oder Negoziierung unter dem Akkreditiv. Siehe unter "Benützungsarten eines Akkreditivs". Die avisierende Bank kann zudem von der eröffnenden Bank den Auftrag zur Bestätigung erhalten. Performance BondErklärung siehe unter "Erfüllungsgarantie" Politisches RisikoAusserordentliche Massnahmen ausländischer Staaten sowie politische Ereignisse im Ausland, die dem Schuldner die Vertragserfüllung verunmöglichen oder die zum Verlust, zur Beschlagnahme oder Beschädigung von Waren führen, die dem Exporteur gehören, z.B. Krieg, Revolution, Annexion, Bürgerkrieg. Politische Risiken können je nach Art (Wunsch nach Zahlungs- oder Leistungssicherung) durch Bankgarantien, bestätigte Akkreditive, ERG u.ä. weitgehend oder vollständig abgesichert werden. Sollten Sie diesbezügliche Fragen haben oder Beratung wünschen, so hilft Ihnen Ihr Kundenberater in der Dokumentarabteilung beim Bankverein. Port-to-Port Bill of LadingSeekonnossement, das den Gütertransport zwischen zwei Seehäfen deckt (ERA Art. 23). Siehe auch unter "Konnossement". Posteinlieferungsschein/-versandbescheinigungQuittung einer Poststelle für die Annahme einer Sendung zur Weiterbeförderung an den darauf erwähnten Empfänger. Postversandrisiko (bei Akkreditiv-Dokumenten)Risiko des Verlustes oder der Verspätung von Dokumenten, Briefen, Kleinpaketen u.ä. auf dem Versandweg. Ist ein Akkreditiv bei der eröffnenden Bank benutzbar gestellt, so trägt der Akkreditiv-Begünstigte (Exporteur) das Postversandrisiko der Dokumente bis zum Domizil der eröffnenden Bank. Dies selbst dann, wenn die Papiere über die avisierende Bank geleitet worden sind. Mögliche Konsequenzen:
Der Exporteur hat die Möglichkeit, dieses Risiko auszuschliessen, indem er das Akkreditiv am Ort der avisierenden Bank zur Zahlung, Negoziierung oder Akzeptleistung benutzbar stellt. PräferenzverkehrErklärung siehe unter "GSP Form A" PräsentationsfristVorlagefrist der Dokumente unter Akkreditiven. Falls im Akkreditiv keine Frist vorgeschrieben ist, müssen Dokumente in vollständiger Ausführung innerhalb von 21 Tagen ab Ausstellungsdatum des Versandpapieres vorgelegt werden. Akkreditive können jedoch kürzere oder längere Präsentationsfristen vorsehen; in jedem Fall aber dürfen Dokumente nicht später vorgelegt werden als das Akkreditiv Gültigkeit hat (ERA Art. 43). Prüfungszeit für die Dokumente (durch die Bank)Erklärung siehe unter "Frist für die Dokumentenprüfung" Rateninanspruchnahme/-verlad (im Zusammenhang mit Akkreditiven)Erklärung siehe unter "Teilbenützung/-verlad" "Received for shipment"-KonnossementBestätigt nur den Empfang der Ware, nicht aber deren effektive Verladung an Bord. Solche Konnossemente können unter Akkreditiven nur dann angenommen werden, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist. Ansonsten müssen "received for shipment"-Konnossemente einen zusätzlichen -Vermerk (Siehe unter "An Bord") aufweisen, um als Seekonnossement akzeptiert zu werden (ERA Art. 23a ii). RechnungErklärung siehe unter "Handelsrechnung" RechnungsbetragFormvorschriften für Handelsrechnungen werden in den ERA geregelt (ERA Art. 37b). RecourseErklärung siehe unter "Regress" Red clause-AkkreditivRed clause in Akkreditiven, welche vor Versand der Ware einen Vorschuss an den Begünstigten erlaubt. Der Inhalt der Klausel bestimmt die Bedingungen des Vorschusses. Regress (Rückgriff)Im Akkreditiv-Geschäft behält sich die negoziierende Bank das Recht vor, auf den Dokumenten-Einreicher Regress zu nehmen, falls die eröffnende Bank den Betrag der negoziierten Dokumente nicht anschafft, es sei denn, sie hat das Akkreditiv bestätigt. Reines KonnossementErklärung siehe unter "Clean Bill of Lading" Rektakonnossement (auch Namenkonnossement oder "Straight Bill of Lading" genannt)Konnossement, das auf den Namen einer bestimmten Partei ausgestellt ist und nicht durch Indossament übertragen werden kann. RemboursbankDie im Akkreditiv genannte Bank, von der die zahlende, akzeptierende oder negoziierende Bank nach Aufnahme akkreditivkonformer Dokumente die Deckung anfordern darf. Die Remboursbank übernimmt im Normalfall keine Zahlungsverpflichtung. Die eröffnende Bank ist durch die Nennung einer Remboursbank nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung entbunden. Sollte also die Deckung von der Remboursbank nicht termingerecht eintreffen, so ist die eröffnende Bank zur Zahlung verpflichtet (ebenso für allenfalls aufgelaufene Verzugszinsen, ERA Art. 19). Rembourszusage (Bestätigter Rembours)Bestätigung der Remboursbank an die zur Zahlung, Akzeptierung oder Negoziierung ermächtigte Bank, deren Anforderungen im Rahmen der Akkreditiv-Bedingungen zu honorieren. Sie übernimmt damit eine Zahlungsverpflichtung. Reprographische SystemeVervielfältigungs- und Kopiersysteme. Die ERA enthalten Erklärungen über die Akzeptierbarkeit von Dokumenten, welche mittels reprographischer Systeme erstellt werden. Siehe unter "Original-Dokumente". Restricted Letter of CreditAkkreditiv, bei dem die Negoziierung auf eine bestimmte Bank beschränkt ist. Revolvierendes AkkreditivBeim revolvierenden Akkreditiv verpflichtet sich die eröffnende Bank, das Akkreditiv nach jeweiliger Benützung wieder zu erneuern. Die Anzahl der Benützungen und der Zeitraum, innerhalb welchem diese zu erfolgen haben, sind im Akkreditiv festgelegt. Das revolvierende Akkreditiv wird verwendet, wenn sich ein Käufer in festgelegten Zeitabschnitten bestimmte Teilmengen der bestellten Ware liefern lässt (Sukzessiv-Liefervertrag) und zu diesem Zweck mehrfach Dokumente eingereicht werden. RückgriffErklärung siehe unter "Regress" Said to contain (s.t.c.)/said to weigh (s.t.w.)/shipper's load and count (= soll enthalten/wiegen)Klauseln in Transportdokumenten, welche die Haftung des Frachtführers für die Übereinstimmung der Warenbezeichnung oder der Gewichtsangabe mit der tatsächlich verladenen Ware ausschliesst. Schutz für den Frachtführer vor Ansprüchen des Empfängers (ERA Art. 31 ii). Sea WaybillErklärung siehe unter "Seefrachtbrief" Seefrachtbrief (nichtbegebbar) (= Sea Waybill)Transportdokument ohne Wertpapiercharakter. Der Seefrachtbrief weist den "An Bord"-Verlad der Ware aus und kann in jenen Fällen verwendet werden, in welchen kein Seekonnossement, also kein Dokument mit Wertpapiercharakter, notwendig ist. Für die Entgegennahme der Ware ist die Vorlage des Seefrachtbriefes durch den darin genannten Empfänger nicht notwendig, was die Abfertigung am Bestimmungshafen beschleunigen kann (ERA Art. 24) SeekonnossementSiehe unter "Konnossement" Shipped on BoardErklärung siehe unter "An Bord" Shipped on DeckSiehe unter "An Deck" ShipperSiehe unter "Ablader" Shipper's load and countSiehe unter "Said to contain/said to weigh" Short Form Bill of LadingErklärung siehe unter "Kurzform von Transportdokumenten" Short drawingsErklärung siehe unter "Unterbenützung" Sicht-AkkreditivErklärung siehe unter "Benützungsarten eines Akkreditivs" Soft ClauseKlauseln im Akkreditiv, die es dem Begünstigten (Verkäufer) verunmöglichen, alle Bedingungen des Akkreditivs selbständig und unabhängig vom Käufer zu erfüllen. Beispiel: "Die Ware muss vor Versand durch einen Vertreter des Verkäufers abgenommen werden. Der Name des Vertreters wird durch eine Änderung des Akkreditivs bekanntgegeben." Sorgfalt bei Akkreditiv-AvisierungDie avisierende Bank prüft mit angemessener Sorgfalt die augenscheinliche Echtheit des Akkreditivs (ERA Art. 7) Sorgfalt bei der Prüfung der Dokumente (durch die Bank)Die Banken prüfen die Dokumente mit angemessener Sorgfalt, um sich zu vergewissern, dass sie ihrer äusseren Aufmachung nach den Akkreditiv-Bedingungen und den ERA entsprechen. Die Dokumente dürfen auch untereinander keine Widersprüche aufweisen. Die Banken übernehmen keine Haftung oder Verantwortung für Form, Vollständigkeit, Genauigkeit, Echtheit, Verfälschung oder Rechtswirksamkeit irgendwelcher Dokumente (ERA Art. 13 und 15) Spediteur-DokumenteTransportdokumente, welche durch eine Speditionsfirma ausgestellt sind. Um unter Akkreditiven gemäss den ERA akzeptiert zu werden, unterzeichnet der Aussteller das Dokument als Frachtführer oder als , oder als Agent eines genannten Frachtführers oder (ERA Art. 30). Standby-Akkreditiv (Standby Letter of Credit)Das Standby-Akkreditiv ist in seiner Art der abstrakten Zahlungsverpflichtung (Garantie) sehr ähnlich. Dem Begünstigten wird für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers ein Zahlungsanspruch eingeräumt, der üblicherweise gegen Vorlage einer Sichttratte und schriftliche Erklärung, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, realisiert werden kann. Mit diesen Instrumenten können u.a. folgende Zahlungen und Leistungen sichergestellt werden:
Standby-Akkreditive werden in der Regel den ERA unterstellt, wodurch die anwendbaren Artikel entsprechend gelten. Siehe ERA Art. 1. "Stille" Bestätigung (von Akkreditiven) (auch "Ankaufszusage" genannt)Zusätzlich zur Verpflichtung der eröffnenden Bank kann die avisierende Bank durch die "stille" Bestätigung eine eigene, unabhängige Verpflichtung zur Zahlung oder Akzeptleistung eingehen. Im Gegensatz zum "bestätigten" Akkreditiv liegt in diesem Falle kein Bestätigungsauftrag der eröffnenden Bank vor. Daher sind "stille" Bestätigungen reine Vereinbarungen zwischen dem Begünstigten und der avisierenden Bank. Zur Geltendmachung der Forderung benötigt die bestätigende Bank die Abtretung (Zession) der Forderung durch den Begünstigten. Für diesbezügliche Fragen und Auskünfte steht Ihnen Ihr Akkreditiv-Kundenberater beim Bankverein jederzeit gerne zur Verfügung. Straight Bill of LadingErklärung siehe unter "Rektakonnossement" Subsidiär (bei Transportversicherungen)Die Ware ist für dieselbe Zeit oder Reise und gegen dieselben Gefahren bei zwei Versicherern gedeckt. Der ausservertragliche Transportversicherer haftet subsidiär, d.h. er vergütet lediglich den Schaden, der durch die andere Versicherung nicht gedeckt ist. TBL (Through Bill of Lading)Erklärung siehe unter "Drittpartei-Dokumente" Teilbenützungen/-verlad (unter Akkreditiven)Sind erlaubt, sofern das Akkreditiv dies nicht ausdrücklich verbietet. Für Verladungen/Inanspruchnahmen in Raten gelten spezielle Vorschriften (ERA Art. 40 und Art. 41). Third party documentsErklärung siehe unter "Drittpartei-Dokumente" Through Bill of LadingErklärung siehe unter "Durchkonnossemente" Toleranzen (bei Beträgen, Mengen, Einheitspreisen unter Akkreditiven)Die ERA regeln die Handhabung von Betrags-, Mengen- und Preistoleranzen bei Akkreditiv-Geschäften (ERA Art. 39) Transferable (Letter of Credit)Erklärung siehe unter "Übertragbar (-es Akkreditiv") TransferrisikoDevisenrechtliche Massnahmen ausländischer Regierungen, die dem Schuldner die Zuteilung und Überweisung von Devisen ins Ausland verunmöglichen. Transferrisiken können durch Bankgarantien, bestätigte Akkreditive, ERG u.ä. abgesichert werden. TransportdokumenteAlle Arten von Übernahme-, Empfangs- und Versanddokumenten eines Spediteurs und/oder Frachtführers für die Beförderung von Waren. Beispiele: Konnossement, Spediteurübernahmebescheinigung, Luftfrachtbrief, Bahnfrachtbrief u.ä. TransshipmentErklärung siehe unter "Umlad" Tratte (= gezogener Wechsel)Akkreditive sehen oft die Vorlage einer durch den Akkreditiv-Begünstigten auf die eröffnende Bank, auf die bestätigende Bank, auf die Remboursbank oder auf den Akkreditiv-Auftraggeber (Käufer) gezogene Tratte vor. Akkreditive müssen klare Weisungen enthalten, damit sie gegen Akzept (Erklärung siehe unter diesem Begriff) einer Tratte benutzbar sind. Weitere Erklärungen finden Sie in der Bankverein-Broschüre "Der Wechsel". Übertragbar (-es Akkreditiv)Beim übertragbaren Akkreditiv hat der darin genannte Begünstigte die Möglichkeit, die eröffnende oder nominierte Bank zu beauftragen, das Akkreditiv ganz oder teilweise an einen weiteren Begünstigten zu übertragen. Ein übertragbares Akkreditiv ist von der eröffnenden Bank als "übertragbar" ("transferable") zu kennzeichnen. Diese Akkreditivart kommt vor allem im internationalen Transithandel vor und erlaubt es Zwischenhändlern (Erstbegünstigten), ihren Lieferanten (Zweitbegünstigten) Sicherheiten in Form von Akkreditiven zu offerieren (ERA Art. 48). Für Überträge unter Akkreditiven empfehlen wir Ihnen, Ihren Akkreditiv-Kundenberater beim Bankverein zu kontaktieren. Umlad (beim Akkreditiv)Selbst wenn das Akkreditiv den Umlad verbietet, nehmen Banken Konnossemente/Sea Waybills an, aus welchen hervorgeht, dass Umlad stattfinden kann oder stattfinden wird, vorausgesetzt, dass gemäss Konnossement/Sea Waybill die Ware in Containern, Trailern oder LASH-Leichtern transportiert wurde und die gesamte Reise durch ein einziges Konnossement gedeckt ist. Bei allen übrigen Transportdokumenten wird der Umlad akzeptiert, selbst wenn das Akkreditiv dies verbietet, vorausgesetzt, dass die ganze Transportstrecke durch ein einziges Dokument gedeckt ist. Bitte beachten Sie, dass Akkreditiv-Texte diese Regelung durch ausdrückliche Ausklammerung der entsprechenden Artikel der ERA ausser Kraft setzen können (ERA Art. 23b c d). Unbestätigt(-es Akkreditiv)Die eröffnende Bank verlangt keine Bestätigung des Akkreditivs durch die avisierende Bank. Die avisierende Bank übernimmt daher keine Verpflichtung zur Zahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung (ERA Art. 7). Siehe auch unter "Stille Bestätigung". Unclean Bill of LadingErklärung siehe unter "Claused Bill of Lading" Underwriter (im Zusammenhang mit Versicherungen)Zeichnungsbevollmächtigter einer Versicherungsgesellschaft. Hauptsächlich bekannt am englischen Versicherungsmarkt Lloyd's, wo "Broker" (Erklärung siehe unter diesem Begriff) dem "Underwriter" Risiken anbieten und mit diesem die Konditionen aushandeln. Unklare, unvollständige Ausdrücke/Konditionen/WeisungenBei unklaren Ausdrücken in Akkreditiven wird die avisierende Bank, nach Rücksprache mit dem Begünstigten, bei der eröffnenden Bank Klärung verlangen. Die avisierende Bank kann dem Begünstigten vorab eine Informationskopie des Akkreditivs zustellen. Die formelle Avisierung erfolgt nach Klärung der Unklarheiten (ERA Art. 12) Unrein(-es Konnossement) (= unclean)Erklärung siehe unter "Claused bill of lading" Unrestricted Letter of CreditErklärung siehe unter "Frei negoziierbare (Akkreditive)" UnstimmigkeitenErklärung siehe unter "Abweichungen in den Dokumenten" Unterbenützung (des Akkreditiv-Betrages)Die ERA regeln die Handhabung von Unterbenützungen im Akkreditiv-Geschäft (ERA Art. 39) Unterschriften auf DokumentenGemäss ERA können Dokumente von Hand, durch Faksimile, durch Perforation, durch Stempel, durch Symbole oder durch andere mechanische oder elektronische Mittel unterschrieben werden. Beachten Sie jedoch, dass Akkreditiv-Texte diese Regelung durch ausdrückliche Ausklammerung des entsprechenden Artikels ausser Kraft setzen können (ERA Art. 20b). Unwiderruflich(-es Akkreditiv)Akkreditive gelten als unwiderruflich, sofern sie nicht ausdrücklich als widerruflich gekennzeichnet sind. Unwiderrufliche Akkreditive können ohne das Einverständnis der beteiligten Parteien nicht geändert oder annulliert werden (ERA Art. 6 und 9d I). URDGEnglische Abkürzung für Einheitliche Richtlinien für Vertragsgarantien (ICC Publikation Nr. 458). Usance Letters of CreditAkkreditive, die eine Nach-Sicht-Zahlung vorsehen, die also durch
benutzbar sind. Usance draftIm angloamerikanischen Raum Bezeichnung für Nach-Sicht-Tratte. Siehe auch unter "Tratte" Verfalldatum (von Akkreditiven)Erklärung siehe unter "Gültigkeit (eines Akkreditivs)" Verladerschaft (= shipper)Erklärung siehe unter "Ablader" Verlängerung (von Akkreditiven)Erklärung siehe unter "Änderung (von Akkreditiven)" Verpflichtung der am Akkreditiv beteiligten BankenDie ERA regeln die Pflichten der eröffnenden und bestätigenden Banken bei der Vorlage konformer Dokumente (ERA Art. 9) VersanddokumenteErklärung siehe unter "Transportdokumente" VersicherungsbetragDie ERA regeln die betraglichen Vorschriften für Versicherungsdokumente, die unter Akkreditiven verlangt sind (ERA Art. 34f). VersicherungsdokumentJede Art von Deckungsbestätigung, in welcher Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers festgehalten sind. Verweigerung der BestätigungEine avisierende Bank hat das Recht, den Auftrag zur Bestätigung eines Akkreditivs zu verweigern. Sie kann das Akkreditiv dem Begünstigten ohne Beifügung ihrer Bestätigung, also ohne Übernahme einer Verpflichtung zur Zahlung oder Akzeptleistung, avisieren, sofern dies im Akkreditiv nicht ausdrücklich verboten ist (ERA Art. 9c i.+ii). Verweigerung der DokumentenaufnahmeErklärung siehe unter "Zurückweisung von Dokumenten" Voller SatzAlle ausgestellten Originale eines Dokumentes. Die Anzahl Originale wird normalerweise auf dem Dokument selbst ausgewiesen. VoravisAuf Wunsch des Auftraggebers kann die eröffnende Bank Akkreditiv-Eröffnungen und -Änderungen voravisieren. Voravisierungen sind in der Regel mit dem Hinweis "vollständige Einzelheiten folgen" o.ä. gekennzeichnet (ERA Art. 11). Vorbehaltszahlung bei Abweichungen in den DokumentenWerden der nominierten Bank unter einem Akkreditiv Dokumente vorgelegt, die Abweichungen (Erklärung siehe unter diesem Begriff) enthalten, so kann diese mit dem Einverständnis des Begünstigten die Zahlung oder die Negoziierung unter Vorbehalt vereinbaren. Die nominierte Bank behält sich das Recht vor, auf den Begünstigten Regress (Erklärung siehe unter diesem Begriff) zu nehmen, sofern die eröffnende Bank die Aufnahme der Dokumente und die Anschaffung der Deckung wegen Unstimmigkeiten verweigert. Bitte beachten Sie, dass gewisse Akkreditive Zahlung/Negoziierung unter Vorbehalt verbieten. Vorbehaltszahlung in bezug auf den ZahlungseingangErklärung siehe unter "Eingang vorbehalten (E.v.)" VorlagefristErklärung siehe unter "Präsetationsfrist" Warehouse receiptErklärung siehe unter "Lagerschein" WarenbeschreibungAuf der Handelsrechnung muss die Warenbeschreibung genau mit jener im Akkreditiv übereinstimmen. In allen anderen Dokumenten kann sie in allgemeinen Ausdrücken erscheinen, darf jedoch nicht im Widerspruch zur Warenbeschreibung im Akkreditiv sein (ERA Art. 37c). WarenfreistellungWarensendungen werden oft an die Bank des Importeurs adressiert. Damit diese Sendungen an ihn ausgeliefert werden können, stellt sie die Bank gegenüber dem bearbeitenden Spediteur/Frachtführer frei. In solchen Fällen muss sich der Importeur jedoch seiner Pflicht zur Aufnahme der entsprechenden Dokumente bewusst sein. WarenverkehrsbescheinigungErklärung siehe unter "EUR 1" WechselErklärung siehe unter "Tratte" WechselbürgschaftErklärung siehe unter Aval (Wechselbürgschaft)" Widerruflich(-es Akkreditiv)Widerrufliche Akkreditive müssen durch die eröffnende Bank klar gekennzeichnet sein. Sie können jederzeit bis zu deren Benützung (siehe unter "Benützungsarten des Akkreditivs") widerrufen werden. Wegen der geringen Sicherheit sind sie in der Praxis äusserst selten (ERA Art. 6 und Art. 8) ZahlbarkeitErklärung siehe "Benützungsarten eines Akkreditivs" Zahlung unter VorbehaltErklärung siehe unter "Vorbehaltszahlung bei Abweichungen in den Dokumenten" Zertifikate (certificates)Zertifikate jeglicher Art verlangen die Unterschrift (Erklärung siehe unter "Unterschriften auf Dokumenten") des Ausstellers (z.B. Qualitätszertifikate, Versicherungszertifikate u.ä., ERA Art. 20d). Zession (unter Akkreditiven)Erklärung siehe unter "Abtretung unter dem Akkreditiv". Zurückweisung von DokumentenWenn sich die eröffnende oder für sie handelnde Bank nach Prüfung der Dokumente zu deren Zurückweisung entscheidet, so muss sie dies ohne Verzug jedoch innerhalb von 7 Bankwerktagen nach Erhalt der Dokumente dem Einreicher mitteilen (ERA Art. 13 und Art. 142)
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