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Der Gefahren- und Kostenübergang nach INCOTERMS 1990
INCOTERMS = International Commercial Terms / französisch: Termes commerciaux Internationaux sind einheitliche internationale Regeln für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln im internationalen Warenhandel. Sie wurden von der internationalen Handelskammer ( Paris) entwickelt und 1936 angenommen. In der Folgezeit sind sie mehrfach denVerhältnissen angepaßt worden, die jetzt gültige Fassung ist von 1990. Die INCOTERMS sind nicht mit Gesetzeskraft ausgestattet, Ihre Geltung ist vom Willen der Parteien abhängig. Sie werden nur rechtskräftig, wenn Sie zwischen Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag vereinbart werden. Sonderbestimmungen in einzelnen Verträgen zwischen den Parteien gehen den INCOTERMS vor. Gefahrenübergang und Preisgefahr Die INCOTERMS behandeln den Gefahrenübergang im Sinne der Preisgefahr, d.h., daß der Käufer, wenn die Gefahr auf ihn übergegangen ist, zur vertragsgemäßen Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt, selbst wenn die Ware nach diesem Zeitpunkt untergegangen ist oder eine Wertminderung erfahren hat. Was die INCOTERMS regeln Sie regeln nur die Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers; Beförderungs- und Speditionsverträge bleiben von den INCOTERMS unberührt. Insbesondere werden geregelt:
Was die Incoterms nicht regeln Sie regeln nicht:
Einpunkt- und Zweipunktklauseln Geht das Transportrisiko zum gleichen Zeitpunkt auf den Käufer über wie die Kostenlast, ist eine Einpunktklausel vereinbart, anderenfalls eine Zweipunktklausel. Was sind Trade Terms ? Sie sind nicht mit den INCOTERMS zu verwechseln, Trade Terms sind Definitionen von nationalen Handelsbräuchen in den verschiedenen Ländern, die nicht in die INCOTERMS aufgenommen worden sind. Die Internationale Handelskammer hat eine Übersicht über die in 28 Ländern im Außenhandel gebräuchlichen Trade Terms zuletzt 1953 herausgebracht.- Die Trade Terms haben heute so gut wie keine Bedeutung mehr. Nachstehend eine Gegenüberstellung der Gefahren- und Kostenübergang der 13 Lieferklauseln:
*) Bei FOB-, C&F und CIF Geschäften soll nach INCOTERMS die Gefahr auf den Käufer übergehen, wenn die Ware im Verschiffungshafen die Reling des Seeschiffes überschreitet. Diese Regel wird der Praxis dann nicht gerecht, wenn Schäden zwischen Überschreiten der Reling und dem Moment eintreten , wo das Gut tatsächlich in den Gewahrsam des Schiffes übergeht. Wenn die Ware z.B. am Landkran über der Luke des Seeschiffes hängend aus der Schlinge fällt, wird sich die Reederei wahrscheinlich weigern , ein reines B / L zu zeichnen. Ohne dieses kann der Verkäufer seine Lieferpflicht nicht dokumentieren. Es wird daher empfohlen, Versicherungen zur Bedingungen FOB gestaut zu decken. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||